rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis der Unterschrift bei Verlängerung einer Ausschlussfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die richterliche Verfügung, die eine Ausschlussfrist in Lauf setzt, muss unterschrieben und zugestellt sein.
  2. Das gilt jedoch nicht für die Verlängerung einer Ausschlussfrist. Diese kann auch formlos und damit mündlich erfolgen. Es ist daher ausreichend, wenn die entsprechende richterliche Verfügung nur mit einer Paraphe unterzeichnet ist.
 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klage wegen ausschließender Wirkung einer Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig ist.

Der Kläger begründete zunächst die im Juni 2003 erhobene Klage nicht. Die Klage richtete sich gegen den Haftungsbescheid vom 13. Mai 2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2003, mit der Steuerrückstände der Spielgemeinschaft…in Höhe von ... DM im Wege der Haftung beim Kläger geltend gemacht wurden.

Mit Eingangsverfügung vom 3. Juli 2003 wurde er aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens bis zum 30. August 2003 zu bezeichnen. Aufgrund eines Fristverlängerungsantrages des Prozessbevollmächtigten wurde diese Frist bis zum 12. Oktober 2003 verlängert. Durch richterliche Verfügung vom 13. Oktober 2003 war dem Kläger gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben worden, bis zum 13. Dezember 2003 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen.

Am 2. Dezember 2003 teilte der weitere Prozessbevollmächtigte Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte…dem Finanzgericht mit, dass nach Mitteilung des Klägers der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte…aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Klagebegründung zu fertigen und er, Steuerberater ..., den Kläger vertrete. Eine Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte…wurde dem Gericht bis dahin nicht mitgeteilt.

Der Berichterstatter verlängerte daraufhin schriftlich gegenüber dem weiteren Bevollmächtigten die Ausschlussfrist vom 13. Oktober 2003 bis zum 10. Februar 2004. Den Gegenstand des Klagebegehrens hat der Kläger bis zum Fristablauf nicht bezeichnet.

Es erging sodann ein Gerichtsbescheid des Berichterstatters. Gegen diesen Gerichtsbescheid beantragte der Prozessbevollmächtigte…mündliche Verhandlung. Der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte…hatte zuvor sein Mandat niedergelegt.

In der mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte keinen Antrag.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unzulässig. Das Klagebegehren wurde nicht innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bezeichnet.

1. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss ein Kläger den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dazu gehört, dass auch das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird (BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99); denn das Gericht kann dem aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO sich ergebenden Verbot, über das Klagebegehren hinauszugehen, nur entsprechen, wenn der Kläger den Umfang des begehrten Rechtsschutzes bestimmt hat. Für eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes ist es daher erforderlich, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.

2. Der Kläger hat nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist den Klagegegenstand in diesem Sinne bezeichnet. Ihm wurde eine Ausschlussfrist bis zum 13. Dezember 2003 gesetzt. Auf die Folgen eines Fristversäumnisses ist ausdrücklich hingewiesen worden. Weder diese Ausschlussfrist, noch die gegenüber dem weiteren Bevollmächtigten gewährte Fristverlängerung bis zum 10. Februar 2004 wurde eingehalten. Dass im Rahmen der Fristverlängerung nicht mehr ausdrücklich auf die ausschließende Wirkung hingewiesen wurde, ist dabei unerheblich (siehe Koch in Gräber, FGO, 5. Aufl. 2002, § 62 Tz. 72).

3. Die Ausschlussfrist war auch nicht durch ein Erlöschen der Prozessvollmacht des ursprünglich Bevollmächtigten unwirksam geworden. Eine Prozessvollmacht endet nicht ohne weiteres von selbst durch Bestellung eines anderen Bevollmächtigten. Der Vollmachtgeber muss vielmehr dem Prozessbevollmächtigten das Mandat entziehen und dem Gericht hiervon Kenntnis geben. Es muss gegenüber dem Gericht eindeutig angezeigt werden, dass die Prozessvollmacht erloschen ist, da das Prozessrecht klare Verhältnisse verlangt (BGH-Beschluss vom 21. Mai 1980 IVb Z. B. 567/80, NJW 1980, 2309; BSG-Beschluss vom 1. Februar 2000 B 10 LW 18/99 B, nv). Dass der Prozessbevollmächtigte Steuerberater…am 2. Dezember 2003 mitteilt, „in beiderseitigem Einvernehmen werde ich daher ab sofort Herrn…in den o. g. Angelegenheiten vertreten” reicht nicht aus, um von einem Erlöschen der bisherigen Vollmacht auszugehen (vgl. BSG-Beschluss vom 1. Februar 2000 B 10 LW 18/99 B, nv). Überdies erweckt das genannte Schreiben den Eindruck, dass der ursprüngliche Bevollmächtigte nur die Klagebegründung...

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