Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse für die Tätigkeit eines Rundfunkermittlers

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Beiträge einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse für die Tätigkeit eines Rundfunkermittlers sind im Zeitpunkt der Zahlung kein Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, weil die Zahlung der Rundfunkanstalt nicht für Rechnung des Rundfunkermittlers sondern aufgrund eigener Verpflichtung erbracht wird.
  2. Die Verpflichtung der Rundfunkanstalt beruht darauf, dass sich die Anstalt als Gründungs- und Anstaltsmitglied der Pensionskasse selbst deren Satzung unterworfen hat.
 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2002; Aktenzeichen V R 73/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen der Rundfunkanstalt an die Pensionskasse Entgelt für die Tätigkeit eines Rundfunkermittlers darstellen.

Der Kläger ist seit 1978 als Beauftragter des X-RUNDFUNK mit der Überwachung und der Einhaltung der gebührenrechtlichen Bestimmungen in einem festgelegten Gebiet betraut. Zu seinen Aufgaben gehört neben der Ermittlung nicht angemeldeter Rundfunkgeräte und deren Betreiber die Überprüfung von Gebührenbefreiungen und die Beratung der Rundfunkteilnehmer einschließlich der Entgegennahme von An- und Änderungsmeldungen. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeiten des Klägers wird auf die Verträge vom 1. September 1978, vom 14. Februar 1986 und vom 18. Mai 1998 Bezug genommen.

Im Jahr 1990 machte der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch, der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten (Pensionskasse) als ordentliches Mitglied beizutreten. Der Beitrag beträgt für den Kläger als ordentliches Mitglied 7 v.H. der für die Tätigkeit beim X-RUNDFUNK erzielten Honorare (Tz. 4.10 Satz 1 der Satzung für die Pensionskasse). Der X-RUNDFUNK leistet als Gründungs- und Anstaltsmitglied einen Beitrag in gleicher Höhe (Tz. 4.10 Satz 2). Der Beitrag der Klägers wird vom X-RUNDFUNK bei der Honorarzahlung einbehalten und abgeführt (Tz. 4.11 Satz 1). Der Beitrag des X-RUNDFUNK wird an die Pensionskasse direkt überwiesen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft zu Lebzeiten des Klägers, ohne dass ein Leistungsanspruch besteht, erhält der Kläger eine Beitragsrückgewähr i.H. der von ihm selbst eingezahlten Beiträge; die vom X-RUNDFUNK eingezahlten Beiträge verbleiben der Pensionskasse (Tz. 4.20 Satz 1 und 3). Wenn die Wartezeit für einen Anspruch auf Kassenleistungen erfüllt ist (10 Jahre, vgl. Tz. 5.11) kann der Kläger die Beitragsfreistellung verlangen (Tz. 4.20 Satz 4 i.V.m. 4.14. Satz 3) oder bei Vollendung des 60. bzw. des 65 Lebensjahres den Anspruch auf Altersrente geltend machen (Tz. 5.24 bzw. 5.21).

Im Anschluss an eine Außenprüfung erlangte der Beklagte Kenntnis von den Zahlungen, die der X-RUNDFUNK unmittelbar an die Pensionskasse zahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Zahlungen ebenfalls Entgelt für die vom Kläger gegenüber dem X-RUNDFUNK erbrachten steuerpflichtigen Leistungen darstellen und änderte die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre entsprechend ab. Hinsichtlich der Höhe der einzelnen Beträge wird auf Tz. 12 des BP-Berichts vom 2. August 1996 Bezug genommen.

Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Er trägt vor, hinsichtlich der vom X-RUNDFUNK an die Pensionskasse geleisteten Beiträge sei keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden. Diese Beträge seien zudem nicht in seine Verfügungsmacht gelangt. Er habe nur eine Versorgungsanwartschaft erworben. Diese habe für ihn im Streitzeitraum keinen konkreten wirtschaftlichen Wert gehabt, weil ihm die Verwertung der Versorgungsanwartschaft entzogen gewesen sei.

Außerdem seien die Umsatzsteuerbescheide bereits rechtswidrig, weil es an der für die Unternehmereigenschaft erforderlichen Selbständigkeit der Tätigkeit fehle. Das von ihm erstrittene Urteil des BFH vom 02. Dezember 1998 (X R 83/96, BStBl II 1999, 534), in welchem der BFH die Gewerbesteuerpflicht bejaht habe, sei unzutreffend und Gegenstand einer von ihm unter dem 30. April 1999 erhobenen Verfassungsbeschwerde.

Neben der Zahlungen an die Pensionskasse waren zunächst noch die pauschalen Vorsteuern aus Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen (vgl. Tz. 14 und 15 des BP-Berichts) und Vorsteuern aus einer Vermietungstätigkeit des Klägers streitig. Diese Streitpunkte wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert und werden vom Kläger nicht weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt,

die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer 1990 um 10.339 DM, 1991 um 12.363 DM und 1992 um 11.998 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, zum Entgelt gehöre nach §10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger (hier: X-RUNDFUNK) aufwende, um die vom Kläger erbrachten Leistungen zu erhalten. Da ein anderer Zahlungsgrund weder vom Kläger benannt noch aus den Akten ersichtlich sei, beruhten neben dem eigentlichen Honorar auch die vom X-RUNDFUNK aufgewendeten Beitragsanteile zur...

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