Rz. 12

Ein Haftungsausschluss i.S.v. § 309 Nr. 7 BGB liegt vor, wenn der Anspruchsgrund ausgeschlossen und somit die Entstehung des Anspruchs verhindert wird.[22] Dagegen lässt eine Haftungsbegrenzung die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach unberührt und beschränkt lediglich den Umfang der Haftung.[23] § 309 Nr. 7 BGB verbietet jegliche Art von Haftungsausschlüssen oder -begrenzungen.[24] Dementsprechend sind neben vollständigen Haftungsausschlüssen betragsmäßige Begrenzungen ebenso unzulässig wie der Ausschluss der Schadensersatzpflicht für bestimmte Schäden. Daran scheitern die in der Praxis gelegentlich anzutreffenden Klauseln, die einen Ausschluss der Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn vorsehen. Derartige Klauseln werden allerdings regelmäßig auch nach § 307 BGB unwirksam sein, selbst wenn sie nicht in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 7 BGB fallen (siehe hierzu Stichwort "Freizeichnungsklauseln" Rdn 949 ff.).

 

Rz. 13

Verweist eine AGB-Klausel die Verwendergegenseite in Bezug auf Schadensersatzansprüche wegen groben Verschuldens zunächst auf Dritte, die gegebenenfalls mit dem Verwender mithaften, stellt dies ebenfalls eine Haftungsbegrenzung dar, die nach § 309 Nr. 7b BGB unzulässig ist.[25]

 

Rz. 14

Neben AGB-Klauseln, mit denen der Verwender seine Haftung ausdrücklich ausschließen oder begrenzen will, unterliegen auch solche Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 7 BGB, die aufgrund ihres Regelungsgehalts eine indirekte Haftungsfreizeichnung bewirken (sog. "mittelbare Haftungsbegrenzungen").[26] Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn vertragliche Leistungspflichten in AGB beschränkt oder ausgeschlossen werden.[27] Klauseln von Kreditinstituten, nach denen das Institut für aus technischen und betrieblichen Gründen bedingte, zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service auch bei grobem Verschulden nicht haftet, sind deshalb wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam.[28]

 

Rz. 15

Da das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB auch auf Verschulden beruhende Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung (z.B. § 437 Nr. 3 BGB) erfasst (siehe oben Rdn 4), ist in AGB, durch die die Mängelansprüche des Vertragspartners beschränkt werden sollen, eine Klarstellung erforderlich, dass die Haftung des Verwenders für schuldhaft verursachte Körperschäden sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von der Beschränkung unberührt bleibt. Klauseln in Kaufverträgen über Gebrauchtwagen, nach denen die Fahrzeuge "unter Ausschluss jeder Gewährleistung" oder "unter Ausschluss der Sachmängelhaftung" verkauft werden, sind wegen des Fehlens einer derartigen Klarstellung mit § 309 Nr. 7 BGB unvereinbar.[29]

 

Rz. 16

In Rechtsprechung und Lehre wird zu Recht überwiegend anerkannt, dass die Verkürzung von Verjährungsfristen sowie die Festlegung von Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als Haftungsbegrenzungen i.S.v. § 309 Nr. 7 BGB anzusehen sind.[30] Im Hinblick auf die Verkürzung von Verjährungsfristen entspricht dies auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.[31] Klauseln, nach denen "die Ansprüche des Käufers aus Mängelhaftung" – ohne Ausnahme – innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang verjähren bzw. denen zufolge Ansprüche aus Mängeln innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist geltend zu machen sind, verstoßen daher gegen § 309 Nr. 7 BGB.[32] Denn sie erfassen auch die Schadensersatzansprüche des Käufers aus Mängelhaftung, die wegen Ersatz eines Körperschadens oder wegen groben Verschuldens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden können.

 

Rz. 17

Im Gegensatz zum BGH vertritt das BAG allerdings die Auffassung, dass Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Körperschäden oder groben Verschuldens gelten, keine Haftungsbegrenzungen i.S.d. § 309 Nr. 7 BGB darstellen.[33] Die Obliegenheit zur schriftlichen Geltendmachung enthalte keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbegrenzung, denn der Anspruch entstehe uneingeschränkt und werde lediglich für den Fall fehlender Geltendmachung befristet.[34]

 

Rz. 18

Eine nähere Begründung für diese Ansicht ist den Entscheidungen des BAG bedauerlicherweise nicht zu entnehmen.[35] Insbesondere beruft sich das BAG zur Begründung seiner Auffassung auch nicht auf die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB),[36] die eine abweichende Beurteilung von Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen rechtfertigen könnten.[37]

[22] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 41; Matthiesen, NZA 2007, 361, 362 m.w.N.
[23] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 42.
[24] Siehe nur BGH, Urt. v. 14.7.1987 – X ZR 38/86, NJW 1987, 2818, 2820: das Gesetz erklärt eine Begrenzung der Haftung "schlechthin für unwirksam".
[25] BGH, Urt. v. 19.11.2009 – III ZR 108/08, NJW 2010, 1277, 1278; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 45.
[26] Staudinger/Coester, § 307 Rn 435; Ring/Klingelhöfer/Klingelhöfer, § 5 Rn 111.
[27] V. Westphalen/v. Westphalen, Freizeichnungs- ...

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