Leitsatz (amtlich)

Die Klausel in Kfz-Reparaturbedingungen, daß die Durchführung nicht vereinbarter Arbeiten der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf, es sei denn, der Auftraggeber ist nicht kurzfristig erreichbar, die Arbeiten sind notwendig und der Auftragspreis erhöht sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 500,– DM um nicht mehr als 20% und bei Aufträgen über 500,– DM um nicht mehr als 15%, verstößt gegen § 10 Nr. 4 AGBG.

Die Klausel in Kfz-Reparaturbedingungen, die nach ihrem Wortlaut vorschreibt, beim Bestreiten des Vorliegens eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch den Auftragnehmer sei die Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anzurufen, und den Eindruck erweckt, deren Entscheidung sei endgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG.

Die Klauseln in Kfz-Reparaturbedingungen:

„Ansprüche bestehen nicht wegen eines Schadens, der dadurch entstanden ist, daß

  • der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet hat oder
  • der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung eines Mangels zugestellt worden ist oder
  • die von dem Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes inzwischen auf Veranlassung des Auftraggebers von einer anderen Werkstatt oder in eigener Regie des Auftraggebers verändert oder instand gesetzt worden sind”

benachteiligen den Auftraggeber unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG.

Eine Klausel, die den Eindruck erweckt, die Haftung sei auch bei grober Fahrlässigkeit auf die Gestellung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt, verstößt gegen § 11 Nr. 7 AGBG.

Dasselbe gilt für die Klausel, die zum Ausdruck bringt, daß der Auftragnehmer für Schäden und Verluste nur haftet, wenn zusätzlicher Wageninhalt ausdrücklich in Verwahrung genommen ist.

Eine Klausel in Kfz-Reparaturbedingungen, nach der das vertragliche Pfandrecht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und dergleichen geltend gemacht werden kann, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen, ist auch unter Nichtkaufleuten unbedenklich (Fortführung von BGHZ 87, 274, 279).

 

Normenkette

AGBG § 10 Nr. 4, §§ 9, 11 Nr. 7

 

Verfahrensgang

OLG Köln

LG Köln

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das am 14. Februar 1986 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln teilweise aufgehoben und das am 19. Juni 1985 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert.

Die Klage gegen Nr. VII Abs., 2 Satz 1 der Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz Reparaturbedingungen 1982 – Fassung Mai 1983 „Pfandrechtsklausel”) wird abgewiesen.

Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat 1/8 und der Beklagte 7/8 der Kosten des Rechtsstreits in sämtlichen Rechtszügen zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahr. Der beklagte Zentralverband des Kraftfahrzeughandwerks hat – zuletzt im Mai 1983 – „Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge” (nachfolgend Kfz-RB abgekürzt) zur Verwendung auch gegenüber Nichtkaufleuten empfohlen (siehe Bundesanzeiger Nr. 20 vom 30. Januar 1982). Diese Bedingungen enthalten unter anderem die folgenden vom Kläger wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) beanstandeten Klauseln:

I Nr. 3

„Die Durchführung nicht vereinbarter Arbeiten bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, der Auftraggeber ist nicht kurzfristig erreichbar, die Arbeiten sind notwendig, und der Auftragspreis erhöht sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 500,– DM um nicht mehr als 20% und bei Aufträgen über 500,– DM um nicht mehr als 15%”.

VII Abs. 2 Satz 1

„Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen”.

VIII Nr. 3 Satz 1

„Bestreitet der Auftragnehmer das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, entscheidet die für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks”.

VIII Nr. 6 Satz 1

„Wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig die Instandsetzung oder schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt, hat der Auftraggeber im Umfang von Abschnitt III Ziff. 2 Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs”.

VIII Nr. 8

„Ansprüche bestehen nicht wegen eines Schadens, der dadurch entstanden ist, daß

  • der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet hat oder
  • der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung eines Mangels zugestellt worden ist oder

    ….

  • die von dem Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes inzwischen auf Veranlassung des Auftraggebers von einer anderen Werkstatt, ohne daß der Ausnahmefall der Ziff. 4 gegeben ist oder in eigener Regie des Auftraggebers verändert oder instandgesetzt worden sind”.

IX Nr. 1 Satz 1

„Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand und für den ausdrücklich in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft”.

Darüber hinaus lautet Abschnitt VIII Nr. 6 Satz 2:

„Abschnitt IX Ziffer 3 bleibt unberührt”.

Diese Regelung lautet:

„3. Darüberhinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt, es sei denn, der Auftragnehmer handelte vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in Abschnitt III geregelt”.

Nach erfolgloser Abmahnung beansprucht der Kläger von dem Beklagten mit der Klage, die bezeichneten Klauseln zu widerrufen, soweit die Empfehlung Rechtsgeschäfte betrifft, die nicht mit einem Kaufmann abgeschlossen werden und nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, sowie dem Beklagten zu untersagen, eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu empfehlen, soweit die Empfehlung Rechtsgeschäfte betrifft, die nicht mit einem Kaufmann abgeschlossen werden und nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, die den gleichen Inhalt wie eine der genannten Klauseln hat, dem Beklagten die gesetzlichen Ordnungsmittel anzudrohen sowie das Urteil bekanntzumachen.

Die Vorinstanzen haben der Klage in vollem Umfang stattgegeben (das Urteil des Landgerichts ist veröffentlicht in NJW 1986, 67, das Berufungsurteil in ZIP 1986, 579). Mit der – zugelassenen – Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.

I.

1. Auftragserweiterung (I Nr. 3 Kfz-RB)

Das Berufungsgericht hat diese Klausel als gegen § 10 Nr. 4 AGBG verstoßend erachtet. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

  1. Es kann nicht festgestellt werden, daß das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten außer Betracht gelassen hat. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
  2. Zutreffend hat das Berufungsgericht die beanstandete Klausel an der Vorschrift des § 10 Nr. 4 AGBG gemessen. Hiernach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Die beanstandete Klausel des Beklagten weicht von dem das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung und der daraus folgenden Abänderbarkeit nur im beiderseitigen Einvernehmen ab.

Es mag anerkannt werden, daß die „Auftragserweiterungsklausel” durch das Bemühen bestimmt ist, in den Fällen, in denen sich bei der Ausführung der Reparaturarbeiten ein im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers liegender weiterer Reparaturbedarf ergibt und der Auftraggeber nicht kurzfristig erreicht werden kann, um ihn zu beraten und mit ihm über die neue Lage zu sprechen, eine ausgewogene Lösung zu finden. Es mag ferner anerkannt werden, daß der Begriff „notwendige Arbeiten” zu einem angemessenen Ausgleich führen könnte, wenn er allein auf die Fälle sonst nicht gewährleisteter Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bezogen verstanden werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall, wie schon die vom Beklagten selbst ins Feld geführten Einzelfälle zeigen. Diese sind nämlich dadurch gekennzeichnet, daß dem Auftraggeber in naher Zukunft weitere aufwendige und damit kostspielige Reparaturen erspart werden sollen. In diesem das Vermögen des Auftraggebers betreffenden Bereich ist der Begriff „notwendige Arbeiten” jedoch wenig aussagekräftig und deshalb unbrauchbar. Die Belange des Auftraggebers in diesem Bereich liegen dem Auftragnehmer nicht offen zu Tage. Sie sind objektiv schwer zu umschreiben. Der Begriff „notwendige Arbeiten” ist, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, verschiedenen Deutungen zugänglich und kann im Einzelfall vom Auftragnehmer auch so gedeutet werden, daß er dem nicht erkennbaren Interesse des Auftraggebers zuwiderläuft. Ein solcher Fall kann etwa gegeben sein, wenn der Auftraggeber bestimmte Arbeiten, die an sich sachlich geboten sind durch andere Personen oder aber im Hinblick auf eine bevorstehende Stillegung des Fahrzeugs gar nicht mehr durchführen möchte. Auf derartige vom Auftragnehmer aus verschiedenen Gründen für notwendig gehaltene Arbeiten kann die Leistungspflicht nicht erstreckt werden. In diesem Bereich verdient die Freiheit des Bindungswillens der Vertragspartner den Vorrang vor rationellen Erwägungen. Aus diesem Grund kann eine so weite Bindung des Auftraggebers, jedenfalls dann, wenn sie den zu zahlenden Preis nicht nur geringfügig, sondern um 15% oder 20% erhöht, nicht mehr als zumutbar anerkannt werden.

Die demgegenüber vom Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte, die die angegriffene Klausel als sachgerecht erscheinen lassen sollen, berühren nahezu ausschließlich die Sphäre des Auftraggebers. Der erteilte Auftrag soll geändert werden können, damit dem Auftraggeber unnötige Kosten erspart werden. Der Auftragnehmer soll also gleichsam wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag tätig werden dürfen. Als solcher hat er aber das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Auftraggebers mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert (§ 677 BGB). Dieses gesetzliche Leitbild der Geschäftsführung ohne Auftrag verfehlt die Klausel. Mit der Einführung des Begriffs „notwendige Arbeiten” erscheinen die Voraussetzungen nur auf den ersten Blick enger und damit für den Auftraggeber günstiger gefaßt. Die Klausel knüpft damit aber nur – das zeigen gerade die vom Beklagten angeführten Beispielsfälle – an die vereinbarte Leistung an, soweit die Sphäre des Verwenders betroffen ist, läßt aber die subjektiven Vorstellungen des Auftraggebers, die für Art und Inhalt des erteilten Auftrags zunächst ausschließlich maßgeblich sind, beider Änderung außer acht. Der nach außen hin sicher ohne große Schwierigkeiten feststellbare Sachverhalt und seine wirtschaftliche Bewertung durch den Auftragnehmer besagt nichts darüber, welche Interessen und welcher wirkliche oder mutmaßliche Wille des Auftraggebers dem gegenüberstehen. Dessen Dispositionsfreiheit über seinen eigenen Wirtschafts- und Vermögensbereich wird ausgeschaltet; er sieht sich einer aufgedrängten „Fürsorge” durch den Auftragnehmer ausgesetzt. Das ist dem Werkvertragsrecht fremd, sofern es nicht um die „Sicherung” der geschuldeten Werkleistung als solche geht. Das ist hier nicht der Fall.

Demgegenüber rügt die Revision ohne Erfolg, bei der Beurteilung der Frage, ob einzelne Vertragsbestimmungen den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, müsse eine Gesamtwürdigung des gesamten Vertragsgefüges und eine Abwägung der dadurch begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten stattfinden. Ein Vertragsgefüge könne sich insgesamt als derart ausgewogen erweisen, durch das Zusammenwirken seiner den Vertragspartner des Verwenders benachteiligenden, der ihn begünstigenden und der neutralen Vorschriften eine derart sinnvolle Regelung typischer Lebenssachverhalte enthalten, daß es als nicht unangemessene Gesamtregelung unbeanstandet zu bleiben habe. Dabei habe das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beimessen müssen, daß das Gesamtwerk seit 1974 praktisch unverändert in Gebrauch sei und die Klauseln in intensiver Zusammenarbeit mit dem ADAC entwickelt worden seien. Sonach sei die Annahme, es fehle an einer ausreichenden Beteiligung der Verbraucher an der Ausarbeitung des Klauselwerks, erfahrungswidrig.

Dem kann nicht gefolgt werden. Im Verfahren nach § 13 AGBG sind die angegriffenen Klauseln isoliert an den einzelnen Bestimmungen des AGB-Gesetzes zu messen und nicht im Gesamtzusammenhang zu würdigen (vgl. z.B. BGH, VII. Zivilsenat, Urt. v. 6. Dezember 1984, NJW 1985, 855/856; siehe auch BGH, Kartellsenat, Urt. v. 1. Dezember 1981, NJW 1982, 644/645). Auf die Mitwirkung des ADAC am Zustandekommen einzelner Klauseln und am Gesamtwerk brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen.

Auch die weiteren von der Revision angestellten Erwägungen, mit denen sie eine „Gesamtwürdigung” der vom Kläger beanstandeten Klauseln erreichen möchte, greifen nicht durch. Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 54 a Nr. 2 ADSp (BGH, 1. Zivilsenat, Urt. v. 9. Oktober 1981, NJW 1982, 1820/1821) geht fehl. Im Gegensatz zu den Kfz-RB sind die ADSp unter Mitwirkung aller beteiligten Wirtschaftskreise zustandegekommen und haben nunmehr seit über 50 Jahren weitgehende Anerkennung bei allen beteiligten Verkehrskreisen gefunden. Sie sind zu einer „allgemein geregelten Vertragsordnung”, zu einer umfassenden „fertig bereitliegenden Rechtsordnung” geworden.

Schon von ihrer Geltungsdauer her können die Kfz-Reparaturbedingungen nicht mit den Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen verglichen werden. Von einer jahrzehntelangen Anerkennung bei allen beteiligten Verkehrskreisen kann keine Rede sein, wie schon die Kritik einzelner ihrer Klauseln im Fachschrifttum erkennen läßt (außer Bunte, Anm. zum Urteil des Landgerichts, NJW 1986, 70, z.B. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 5. Aufl., 1978, Rdnr. 8 zu § 10 Nr. 4; Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz, Band III, 2. Aufl., 1985 Rdnr. 1 zu Nr. 54.4).

Die in Rede stehenden Kfz-Reparaturbedingungen sind von ihrer Entstehung her auch nicht mit der Verdingungsordnung für Bauleistungen vergleichbar, wie sie in der von der Revision zitierten Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1982 (NJW 1983, 816/818) behandelt ist. Dort wird hervorgehoben, daß bei ihrer Ausarbeitung Interessengruppen der Besteller wie der Unternehmer beteiligt gewesen sind, und zwar auch die öffentliche Hand. Das war bei den hier streitigen Bedingungen nicht der Fall.

2. Pfandrecht für frühere Forderungen (VII Abs. 2 Satz 1 Kfz-RB)

Das Berufungsgericht hat die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers gemäß § 9 AGBG für unwirksam erachtet. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden. Die Überlegungen des Berufungsgerichts scheinen maßgeblich von der Erwägung beeinflußt zu sein, die angegriffene Klausel enthalte ein Überraschungsmoment im Sinne des § 3 AGBG. Im Unterlassungsverfahren gemäß § 13 AGBG ist für solche Überlegungen kein Raum (BGH, Urt. v. 25. Juni 1986 – IV a ZR 263/84 –; BGH, Urt. v. 18. Februar 1982 – I ZR 81/80 – MDR 1983, 113 = LM AGBG § 9 (Cb) Nr. 5). Im Übrigen wird die Frage der Wirksamkeit der Klausel in VII Abs. 2 Satz 1 Kfz-RB nicht zum erstenmal an den Bundesgerichtshof herangetragen. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen Divergenz zur Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 18. Mai 1983 in BGHZ 87, 274 zugelassen. In diesem Urteil hat dieser zu der in Mitte stehenden Frage ausgeführt (a.a.O. S. 279), die Kfz-RB seien nach den Ausführungen des Berufungsgerichts von der Beklagten und R… wirksam als Teil des Reparaturauftrags vereinbart worden. Das gelte auch für deren Ziffer VII. Die Vereinbarung eines „verlängerten” rechtsgeschäftlichen Pfandrechts sei bei derartigen Geschäften üblich und stelle für den Werkunternehmer keine ungerechtfertigte Übersicherung und für den Kunden keine überraschende Klausel dar. Diese Würdigung sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Diesen Ausführungen, denen das Berufungsgericht keine neuen Argumente entgegensetzt, schließt sich der erkennende Senat an. Es mag zutreffen, daß der Sachverhalt, wie er dem VIII. Zivilsenat zur Entscheidung unterbreitet war, zwei Besonderheiten aufwies, die im vorliegenden Unterlassungsverfahren nicht gegeben sind. Zum einen war R… Kaufmann, zum anderen hatte er dem Auftragnehmer wiederholt Reparaturaufträge erteilt, so daß eine ständige Geschäftsbeziehung vorlag. Gleichwohl vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

Die angegriffene Klausel verstößt weder gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 noch gegen Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Auszugehen ist vom Pfandrecht des Werkunternehmers gemäß § 647 BGB, das kraft Gesetzes für seine Forderungen aus dem Vertrag an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers entsteht, wenn diese Sachen bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Das Unternehmerpfandrecht in dieser Form ist ein Ausgleich dafür, daß der Unternehmer das Risiko für das Gelingen des Werkes trägt und weil er mit der Herstellung vorleistungspflichtig ist (§ 641 Abs. 1 BGB). Wegen dieses Zusammenhangs zwischen dem einzelnen Auftrag und der Inbesitznahme des Pfandgegenstandes liegt es auf der Hand, daß das Pfandrecht durch Rückgabe des „Pfandes” wieder erlischt (BGHZ 87, 274, 280f.). Das gilt für das vertragliche Pfandrecht gemäß § 1253 Abs. 1 BGB und über die Verweisung in § 1257 BGB auch für das gesetzliche Pfandrecht. Auch erklärt § 1253 Abs. 1 Satz 2 BGB den Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts im Falle der Rückgabe des Pfandes für unwirksam. Der Unternehmer behält lediglich seinen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Besteller, wenn er die reparierte Sache freiwillig vor Zahlung der Vergütung herausgibt (BGHZ 27, 317, 324f.). Ähnlich sind die Rechtsfolgen beim Verwendungsersatzanspruch des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer: Der Werkunternehmer erlangt wegen der Kosten einer neuen Reparatur gegenüber dem Eigentümer kein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB, wenn er aus einem früheren Reparaturauftrag noch eine Forderung hat, das Fahrzeug aber ohne Bezahlung zurückgegeben hatte und nunmehr erneut den Besitz hieran erlangt (vgl. BGHZ 51, 250; 87, 274, 280).

In den genannten Bestimmungen kommt das Anliegen des Gesetzgebers zum Ausdruck, möglichst rasch und umfassend rechtliche Beziehungen zu klären und damit Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu bewirken. Von Einfluß ist hierbei auch, daß sich unter Umständen durch den Zeitablauf immer schwieriger zu beurteilende Beweisfragen stellen können, so vor allem im Bereich der Gewährleistung. Gleichwohl sprechen diese Gesichtspunkte nicht dagegen, daß Auftraggeber und Auftragnehmer rechtsgeschäftlich vom gesetzlichen Leitbild abweichen können. Insoweit sind keine Unterschiede bei der Beurteilung der allgemeinen Pfandrechtsklausel in Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken durch den III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 9. Juni 1983 (ZIP 1983, 1053) und der Klausel in Nr. 21 Abs. 5 AGB-Sparkassen durch den V. Zivilsenat vom 21. Dezember 1984 (NJW 1985, 849) erkennbar; denn das erweiterte Pfandrecht ist nicht allgemein an einer bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausgerichtet, sondern an früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand, also dem betreffenden Kraftfahrzeug, in Zusammenhang stehen. Die dem Auftragnehmer eingeräumte Rechtsposition unterscheidet sich damit nur unwesentlich von derjenigen (Zurückbehaltungsrecht), die ihm nach § 273 Abs. 2 BGB in solchen Fällen erwachsen würde. Dieses ist in § 11 Nr. 2 AGBG sogar besonders abgesichert. Hiernach kann der Auftragnehmer das Zurückbehaltungsrecht am Kraftfahrzeug ausüben, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen zusteht. Allerdings erlangt der Auftragnehmer hierbei nur ein Sicherungs- und kein Befriedigungsrecht.

An der Unbedenklichkeit des sog. „erweiterten” Pfandrechts ist trotz teilweise kritischer Stimmen in der Literatur (etwa bei Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, a.a.O., Nr. 54.4 Rdn. 5; a. A. Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 9 P2 und Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdnr. 659 Anh. § 9 – 11) festzuhalten. Vor allem greift die Überlegung des Berufungsgerichts, der Auftraggeber hätte bei Kenntnis der Klausel den Auftrag an einen anderen Unternehmer vergeben, um sich vor den Nachteilen der Klausel zu schützen, nicht. Der Auftraggeber ist von vornherein frei und kann sich durch Individualabrede gegen das erweiterte Pfandrecht „schützen”. Es ist nicht erkennbar, daß und inwiefern er wegen nicht bezahlter früherer Reparaturaufträge schutzwürdig wäre.

3. Schiedsgutachten (VIII Nr. 3 Satz 1 Kfz-RB)

Das Berufungsgericht hat diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam erachtet, weil die Anrufung der Schiedsstelle nach Wortlaut und Sinn der Klausel obligatorisch sei und der Rechtsweg nicht ausdrücklich vorbehalten werde.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zunächst der Frage nachgehen müssen, ob die Schiedsstelle neutral besetzt sei. Aus diesem Grunde sei von der Behauptung des Beklagten auszugehen, eine neutrale Besetzung der Schiedsstelle sei gewährleistet. Im übrigen werte das Berufungsgericht Umstände als dem Kunden nachteilig, die ebenso den Unternehmer träfen. Das gelte z.B. für die Bindung an die Tatsachenfeststellung durch die Schiedsstelle. Unternehmer und Kunde seien – bei der zu unterstellenden Neutralität der Schiedsstelle – von den Auswirkungen der Klausel im selben Umfange positiv wie negativ betroffen. Das spreche gegen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Andere Nachteile seien aber weder vorgetragen noch feststellbar.

Vom Tatsächlichen her kann mit Bunte (Anmerkung zum Urteil des Landgerichts in diesem Rechtsstreit, NJW 1986, 70) davon ausgegangen werden, daß das Schiedsstellenverfahren für den Verbraucher zu Vorteilen führen kann. Die Schiedsstelle kann eine schnelle und kostengünstige Beilegung eines Streits um eine Kfz-Reparatur bewirken; das Verfahren ist kostenfrei (§ 9 Satz 1 der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Schiedsstelle). Es ist jedenfalls dann zügiger, wenn im gerichtlichen Verfahren regelmäßig zur Begutachtung Sachverständige beigezogen werden müßten. Ob sich die Schiedsstellen auch bewährt haben und dies nicht nur im Sinne des Kfz-Handwerks als Institution zur Zurückweisung unbegründeter Beschwerden, wie Bunte (a.a.O.) meint, mag dahinstehen.

Die hier in Rede stehende Klausel fällt unter § 317 Abs. 1 BGB (BGH NJW 1975, 1556; Nachweise bei Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB 46. Aufl., 1987 Anm. 2 b zu § 317). Sie kann stets in den Grenzen der §§ 9 bis 11 AGBG geprüft werden (vgl. etwa VIII. Zivilsenat des BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, NJW 1983, 1854, 1855, zum DAT-Schätzpreis). Kennzeichnend für einen Schiedsgutachtenvertrag dieser Art ist, daß die Parteien an die durch das Gutachten zu treffende Bestimmung bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit gebunden sind. Diese weitgehende Bindung ist bei einer individualvertraglichen Auswahl des Schiedsgutachters, dessen Bestimmung sich die Vertragsparteien unterwerfen, ohne weiteres gerechtfertigt. An einer solchen, auf freier Vereinbarung beruhenden Auswahl des Schiedsgutachters fehlt es aber, wenn dieser bereits in einer vorformulierten Schiedsgutachtenklausel bestimmt ist und damit dem anderen Vertragsteil aufgezwungen wird.

Zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, daß die angegriffene Klausel in VIII Nr. 3 Satz 1 Kfz-RB nach ihrem Wortlaut die Anrufung der Schiedsstelle zwingend vorschreibt und beim Auftraggeber den Eindruck erweckt, deren Entscheidung sei endgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn man die weiteren Bestimmungen in VIII Nr. 3 Kfz-RB in die Betrachtung miteinbezieht. Rechtsunkundige Auftraggeber können jedenfalls zu der Auffassung gelangen, daß eine Anrufung staatlicher Gerichte auch nach Abschluß des Verfahrens vor der Schiedsstelle des Kfz-Handwerks nicht statthaft ist. So wird die Rechtsverfolgung aus dem Werkvertrag für den Auftraggeber im Sinne des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 AGBG unangemessen erschwert.

Der Hinweis der Revision, die geschilderten Nachteile träfen neben dem Kunden auch den Unternehmer, geht fehl. Sie übersieht dabei, daß die Bestimmungen des AGB-Gesetzes nicht dem Schutz des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern allein dem Schutz des Vertragspartners dienen. Ebenso liegt der Hinweis, das sich aus der Muster-, Geschäfts- und Verfahrensordnung der Schiedsstellen des Kfz-Handwerks anderes bezüglich der Bindung ergebe, neben der Sache. VIII Nr. 3 a.E. Kfz-RB besagt lediglich, daß die Verfahrensordnung von der Schiedsstelle auf Verlangen ausgehändigt werde. Damit werden gegenüber dem Auftraggeber weitere Hürden bei der Rechtsverfolgung aufgerichtet, die ihn unter Umständen von vornherein davon abhalten können, überhaupt eine Streitentscheidung zu suchen. Er muß sich zunächst über den Sitz der zuständigen Schiedsstelle erkundigen und dann an diese herantreten, um die Verfahrensordnung zu erhalten und von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen zu können. Sie enthält im übrigen in § 1 Abs. 1 den Hinweis, daß die Schiedsstelle „entscheidet”. Diese Formulierung ist ebenfalls geeignet, bei einem rechtsunkundigen Auftraggeber den Eindruck zu erwecken oder zu verstärken, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei für eine Streitentscheidung verschlossen. Erst in § 7 Abs. 3 Satz 1 der Musterordnung erfährt der Leser, daß durch einen Schiedsspruch der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werde. Hinzu kommt, daß dort (§ 7 Abs. 3 Satz 2) ausdrücklich festgelegt ist, daß die Tatsachenfeststellungen die Parteien binden. Diese Aussage ist in dieser Allgemeinheit unrichtig. Denn eine solch weitgehende Bindung an Tatsachenfeststellungen eines Schiedsspruchs gilt nicht mehr bei offenbarer Unrichtigkeit (BGH, NJW 1983, 1854/1855).

Die angegriffene Klausel in VIII Nr. 3 der Kfz-RB ist schon deshalb, weil sie den Eindruck erweckt, die Anrufung der Schiedsstelle sei zwingend, die Bindung an deren Tatsachenfeststellung gelte ohne Einschränkung und der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei ausgeschlossen, bei einer Vereinbarung im Wege der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG anzusehen. Auf die Frage, ob die Schiedsstelle als neutral besetzt angesehen werden kann, kommt es sonach nicht an.

4. Ersatzfahrzeug (VIII Nr. 6 Satz 1 Kfz-RB)

Das Berufungsgericht hat die Klausel als gegen Nr. 7 AGBG verstoßend erachtet.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Wortlaut der Klausel in VIII Nr. 6 Satz 1 Kfz-RB eine Begrenzung der Ansprüche des Kunden nicht vorsehe. § 11 Nr. 7 AGBG erkläre nur solche Klauseln für unwirksam, die bei grobem Verschulden die Haftung für einen Schaden ausschlössen oder begrenzten, nicht hingegen solche Klauseln, die einen bestimmten Schadensersatzanspruch zubilligten und andere Schadensersatzansprüche ausschlössen. Das Gesetz bringe zum Ausdruck, daß die Klausel einen Ausschluß oder eine Begrenzung in ihren Wortlaut aufnehmen müsse, was hier nicht der Fall sei.

Diese Rüge greift nicht durch. § 11 Nr. 7 AGBG enthält nicht die von der Revision angeführte Einschränkung, sondern, erklärt eine Begrenzung der Haftung für einen auf grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Verwenders oder auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhenden Schadens schlechthin für unwirksam, sei es, daß diese Begrenzung mit darauf abzielenden Worten oder durch eine Wortwahl erfolgt, die ihrem Sinn und Zweck nach den Eindruck einer Begrenzung erweckt. Ein solcher Fall ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht hier anzunehmen. Für den Fall der mangelhaften Reparatur wird allein der Anspruch auf Gestellung eines Ersatzfahrzeugs genannt: Andere Ansprüche werden nicht erwähnt. Dies läßt die Schlußfolgerung zu, andere Ansprüche sollten auch nicht gegeben sein. Nach der Lebenserfahrung wird ein nicht unerheblicher Teil der betroffenen Verbraucher diesen Schluß ziehen. So hat es offenbar das Berufungsgericht gesehen. Der Senat schließt sich dem an. Wie das angefochtene Urteil mit Recht weiter ausgeführt hat (vgl. ZIP 1986, S. 579), wird dieser Eindruck auch nicht durch den unmittelbar anschließenden Hinweis auf Abschnitt IX Ziffer 3 ausgeräumt, da diese Bestimmung ihrerseits in erster Linie einen Ausschluß von Schadensersatzansprüchen zum Gegenstand hat; der anschließende mit „es sei denn, … „eingeleitete Satzteil ist für Laien schwer verständlich und beseitigt die Vorstellung einer Haftungsbegrenzung nicht ausreichend.

5. Weiterungsschaden (VIII Nr. 8 1., 2. und 4. Al native Kfz-RB)

a) Das Berufungsgericht hat die Alternativen 1 und 2 dieser Klausel als gegen § 11 Nr. 10 e AGBG verstoßend erachtet. I

Die Revision rügt, die Klausel betreffe nur Weiterungsschäden. Sie erstrecke sich lediglich auf solche Schäden, die dadurch entstanden seien, daß Mängel nicht unverzüglich angezeigt oder der Auftragsgegenstand nicht nach Feststellung eines Mangels unverzüglich zugestellt worden sei. Es gingen also nicht Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche dadurch verloren, daß die sie verursachenden Mängel nicht angezeigt oder zum Anlaß einer sofortigen Zustellung der mit Mängeln behafteten Sache genommen würden; es seien nur solche Ansprüche betroffen, die durch die Nichtanzeige oder die verspätete Zustellung verursacht würden. Erwägenswert sei allenfalls, ob die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden bewirke, weil sie dessen Einstehenmüssen für die Folgen verspäteter Mängelanzeige oder verspäteter Zustellung des mangelhaften Gegenstandes über den Rahmen des § 254 BGB hinaus verschärfe. Das sei jedoch nicht der Fall. Wer einen Schaden dadurch verursache, daß er einen festgestellten Mangel nicht unverzüglich schriftlich anzeige und genau bezeichne oder auch nach Feststellung eines Mangels die mangelhafte Sache nicht unverzüglich zustelle, werde nicht übermäßig belastet, wenn er die Folgen des durch diese Säumigkeit entstandenen Schadens zu tragen habe, wenn ihm nur die allgemeinen Gewährleistungsansprüche erhalten blieben. Dem Kunden würden nur die durch die verzögerlich verspätete Mängelanzeige oder Zustellung des mangelhaften Gegenstandes verursachten Schäden überbürdet. Die Klausel bilde deshalb für ihn auch kein Risiko in den Fällen, in denen etwa Ortsabwesenheit, Auslandsaufenthalt und sonstige Erschwernisse an der rechtzeitigen Mängelanzeige oder Zustellung des mangelhaften Gegenstandes hinderten.

§ 11 Nr. 10 e AGBG ist nicht einschlägig. Die angegriffenen Klausel ist schwer verständlich formuliert. Sie läßt aber doch erkennen, daß sie sich auf Schäden bezieht, deren Entstehung auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen ist, etwa die Weiterbenutzung des Kraftfahrzeugs trotz erkannter Mängel. Diese Problematik hat der Gesetzgeber in § 254 BGB geregelt. Ein Ausschluß derartiger Schäden ist im allgemeinen unbedenklich. Dennoch benachteiligt die Formalisierung dieses Schadensersatzausschlusses, die an die unterlassene schriftliche „unverzügliche Mangelanzeige” und die Verpflichtung der „genauen Mangelbezeichnung” anknüpft, den Auftraggeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine mündliche Mangelanzeige oder eine sich an äußeren Symptomen orientierende Anzeige darf nicht zu so nachteiligen Konsequenzen für den Auftraggeber führen, wie sie die Klausel vorsieht. Der Auftraggeber ist in der Regel Laie und deshalb nicht in der Lage, den Mangel genau zu bezeichnen. Das darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Die 2. Alternative knüpft daran an, daß der Auftragsgegenstand nicht „unverzüglich nach Feststellung eines Mangels” dem Auftragnehmer zugestellt worden ist. Auch diese Klausel benachteiligt den Auftraggeber in den Fällen unangemessen, in denen der Auftragnehmer bei der Mangelanzeige eine Vorführung des Kraftfahrzeugs nicht verlangt. Erst wenn der Auftraggeber einem solchen Verlangen nicht Folge leistet und durch Benutzung des Kraftfahrzeugs Schaden entsteht, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht. Die Klausel geht viel weiter.

b) Die Klausel in VIII Nr. 8 4. Alternative Kfz-RB hat das Berufungsgericht wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG in Verbindung mit § 254 BGB als unwirksam angesehen.

Das greift die Revision ohne Erfolg an.

Sie meint, die Klausel schließe – von bestimmten Notfällen abgesehen – Ansprüche nur wegen solcher Schäden aus, die darauf beruhten, daß mangelhafte Teile vom Kunden einer anderen Werkstatt übergeben oder in eigener Regie verändert worden seien. Verursache der von einer fremden Werkstatt oder vom Kunden selbst unternommene Reparaturversuch an einem Kraftfahrzeug, das vom Verwender nur mangelhaft repariert worden sei, weitere Schäden, so habe dafür der ursprüngliche Unternehmer nicht einzustehen, auch nicht nach § 254 BGB. Diese Vorschrift sehe nur bei der Verursachung desselben Schadens durch mehrere Beteiligte eine Haftungsverteilung nach Maßgabe der Verursachungsbeiträge vor, nicht aber dann, wenn der Weiterungsschaden allein auf dem Reparaturversuch des Kunden oder eines Dritten beruhe. Die Klausel wolle dem Kunden keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender abschneiden, sondern nur ausschließen, daß der Verwender mit dem Ersatz von Schäden belastet werde, die andere verursachten.

Die 4. Alternative schließt – von den Notfällen der Nr. 4 abgesehen – die Haftung für vom Mangel betroffene Teile verursachte Schäden aus, wenn diese Teile auf Veranlassung des Auftraggebers durch eine andere Werkstatt oder durch den Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung in den Fällen, in denen die Veränderung oder Instandsetzung der von einem Mangel betroffenen Teile sachgemäß erfolgt, aber trotzdem weiterer Schaden entstanden ist. Das ist mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren.

6. Verwahrung (IX Nr. 1 Satz 1 Kfz – RB)

Das Berufungsgericht hat die Klausel wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 7 AGBG für unwirksam erachtet.

Auch das greift die Revision ohne Erfolg an.

Das Berufungsgericht verkenne den Wortlaut der Klausel die eine Haftung des Auftragnehmers positiv regele, ohne sie auszuschließen oder zu begrenzen. Sie falle daher nicht unter die Vorschrift des § 11 Nr. 7 AGBG.

Es ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht der vom Kläger angegriffenen Klausel eine Bedeutung unterlegt hätte, die in Widerspruch zu ihrem Wortlaut stünde. Der Wortlaut ergibt bei objektiver Betrachtung, daß der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden und Verlust an zusätzlichem Wageninhalt des Auftraggebers nur haften, wenn der zusätzliche Wageninhalt ausdrücklich in Verwahrung genommen wurde. Einer derartig umfassenden formularmäßigen Freizeichnung steht § 11 Nr. 7 AGBG entgegen (vgl. hierzu etwa Urteil des VI. Zivilsenats des BGH v. 24. September 1985, BGHZ 96, 18/24f.;Urt. des VIII. Zivilsenats v. 3. Juli 1985, BGHZ 95, 170/182 – wo für den kaufmännischen Verkehr ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG angenommen wurde). Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, die ordnungsgemäße Sicherung des angenommenen Kraftfahrzeugs und die grundsätzliche Obhut für Sachen des Vertragspartners seien Nebenpflichten, die dem Auftragnehmer aus dem Werkvertrag nach § 631 BGB erwüchsen (vgl. z.B. Palandt/Thomas, a.a.O., Anm. 2 b zu § 631). Dabei kommt dem vom Landgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt besondere Bedeutung zu, daß es nicht üblich ist, beim Verbringen eines Kraftfahrzeugs in eine Reparaturwerkstatt den Wageninhalt ausdrücklich in Verwahrung zu geben. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, daß die – u. U. zahlreichen – Gegenstände im einzelnen bezeichnet werden müßten.

Auf die Frage der Haftung für den Verlust besonders wertvoller Gegenstände (z.B. Schmuck oder Bargeld), die der Auftraggeber im Wagen beläßt, ohne hierauf bei der Annahme hinzuweisen, was sich bei Pannen anläßlich einer Urlaubs- oder Dienstreise ergeben kann, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden.

Nach allem ist – wie geschehen – zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 604854

BGHZ, 307

NJW 1987, 2818

ZIP 1987, 989

JZ 1987, 1124

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