Rz. 3

Die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB gelten grundsätzlich für Verträge jeglicher Art.[1] Die Vorschrift ist auch auf Arbeitsverträge anwendbar, da der Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB anzusehen ist.[2] Allerdings sind bei Arbeitsverträgen die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB). Selbst bei Sportveranstaltungen, bei denen das "sportliche Regelwerk" nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt, findet § 309 Nr. 7 BGB auf diejenigen vorformulierten Bedingungen des Veranstalters Anwendung, die Ausschlüsse oder Beschränkungen der Haftung für Verletzungen von Rechtsgütern der Teilnehmer enthalten.[3]

 

Rz. 4

§ 309 Nr. 7 BGB erfasst jede Art der Pflichtverletzung, "unabhängig davon, ob es sich um die Verletzung einer Hauptleistungspflicht, einer Nebenpflicht oder um die Lieferung einer mangelhaften Sache handelt".[4] In seinen Erläuterungen zum Gesetzentwurf hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass sich die Vorschrift auch auf Haftungsfreizeichnungen für Ansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (c.i.c.) erstreckt und in diesem Zusammenhang auf § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB verwiesen.[5] Nach dieser Vorschrift entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Dementsprechend stellt eine Verletzung dieser Pflichten eine Pflichtverletzung i.S.v. § 280 BGB dar, von der sich der AGB-Verwender im Rahmen des § 309 Nr. 7 BGB nicht freizeichnen kann. Zu Recht wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der Klauselverbote für die Freizeichnung von vorvertraglichen Schadensersatzansprüchen in der Praxis gering ist.[6] Kommt ein Vertrag nämlich nicht zustande, finden die AGB des Klauselverwenders und darin enthaltene Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen keine Anwendung.[7]

 

Rz. 5

Nach h.M. ist § 309 Nr. 7 BGB auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung zumindest entsprechend anwendbar.[8] Allerdings differenziert der BGH insoweit zwischen unerlaubten Handlungen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung begangen werden, und solchen unerlaubten Handlungen, die der Schädiger außerhalb und unabhängig von einem Vertragsverhältnis begeht. Auf die letztgenannte Fallgruppe soll § 309 Nr. 7 BGB keine Anwendung finden.[9] Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der zwar den Begriff der "Vertragsverletzung" in § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung durch "Pflichtverletzung" ersetzte, dabei aber betonte, dass mit dieser redaktionellen Änderung keine inhaltliche Änderung verbunden sei.[10] Es stellt sich jedoch auch in diesem Zusammenhang die Frage, wie eine Freizeichnungsklausel in AGB überhaupt zur Anwendung kommen soll, wenn zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten kein Vertragsverhältnis besteht und somit auch die AGB des Schädigers keine Wirkung entfalten können.

 

Rz. 6

Werden im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses Gefälligkeitsleistungen erbracht, ist § 309 Nr. 7 BGB nach Ansicht des BGH ebenfalls anwendbar.[11]

[1] Siehe nur Beck'scher Online-Kommentar/Becker, 41. Ed. 1.11.2016, BGB § 309 Nr. 7 Rn 3; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 40 m.w.N.
[4] So bereits die Erläuterungen zum Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vgl. BT-Drucks 14/6040, S. 156 f.; siehe auch Beck'scher Online-Kommentar/Becker, BGB § 309 Nr. 7 Rn 3; Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 7 Rn 4 m.w.N.
[5] Gesetzesentwurf, BT-Drucks 14/6040, S. 156.
[6] Erman/Roloff, § 309 Rn 64; WLP/Dammann, § 309 Nr. 7 Rn 13.
[8] BGH, Urt. v. 12.3.1987 – VII ZR 37/86, NJW 1987, 1931, 1938; BGH, Urt. v. 15.2.1995 – VIII ZR 93/94, NJW 1995, 1488, 1489; Erman/Roloff, § 309 Rn 64; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 7 Rn 9; für eine direkte Anwendbarkeit der Vorschrift Beck'scher Online-Kommentar/Becker, BGB § 309 Nr. 7 Rn 4; WLP/Dammann, § 309 Nr. 7 Rn 14 ff; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 40; Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 7 Rn 4; a.A. Ring/Klingelhöfer/Klingelhöfer, § 5 Rn 104.
[9] BGH, Urt. v. 15.2.1995 – VIII ZR 93/94, NJW 1995, 1488, 1489 f.; für eine uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 309 Nr. 7 BGB auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung WLP/Dammann, § 309 Nr. 7 Rn 16–19.
[10] Gesetzesentwurf, BT-Drucks 14/6040, S. 156.

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