OFD Chemnitz, 03.03.2003, S 2372 - 6/1 - St 22

Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab dem 01.04.2003

Vfg. vom 14.01.2003, S2342-55/30-St22

Anlagen:
  1. Übersicht über die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a EStG ab dem 01.04.2003
  2. Übersicht über die Abgabenbelastung ab dem 01.04.2003 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
 

Mit o. g. Verfügung wurde ein kurzer Überblick über die Kernpunkte der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab dem 01.04.2003 aufgrund des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II) gegeben. Nachfolgend möchte ich die Regelungen im Einzelnen eingehender darstellen:

 

1. Geringfügige Beschäftigungen ab dem 01.04.2003

– Die monatliche Entgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird zum 01.04.2003 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse von 325 EUR auf 400 EUR angehoben. Die Höchstarbeitsgrenze von 15 Wochenstunden entfällt.

– Wegen der Höhe der Sozialabgaben (Tz. 4) ist ab dem 01.04.2003 zwischen geringfügigen Beschäftigungen im gewerblichen Bereich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) und geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) zu unterscheiden. Eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

 

2. Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitsentgelten von 400,01 EUR bis 800 EUR (Gleitzone)

– Bei Arbeitsentgelten von 400,01 EUR bis 800 EUR wird die sog. Gleitzone eingeführt. Ab Arbeitsentgelten von 400,01 EUR besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

– Der Arbeitgeber muss in der Gleitzone den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt entrichten.

– Der vom Arbeitnehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Anteil steigt linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Für die Ermittlung des Arbeitnehmeranteils wird von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage ausgegangen. Die Berechnung dieser Bemessungsgrundlage erfolgt nach § 344 Abs. 4 SGB III, § 226 Abs. 4 SGB V bzw. § 163 Abs. 10 SGB VI.

– Wird eine Nebenbeschäftigung mit 400,01 EUR bis 800 EUR neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 EUR ausgeübt, gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht mehr. Die Beiträge werden auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.

– In steuerlicher Hinsicht besteht keine Gleitzone. Arbeitslohn von monatlich über 400 EUR ist nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen. Wegen des Grundfreibetrags fällt bei einem Arbeitslohn von 800 EUR in den Steuerklassen I, II, III und IV noch keine Lohnsteuer an.

 

3. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

– Aufbauend auf dem bisher geltenden Recht werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet, unabhängig davon, ob sie im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten ausgeübt werden. Bei Überschreiten der 400-EUR-Grenze führt dies zur Versicherungspflicht. Bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 EUR und 800 EUR gilt die Sonderregelung für die Gleitzone (Tz. 2).

– Eine, neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübte geringfügige Beschäftigung wird nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Für diese Beschäftigung kommt somit die Erhebung der Pauschalabgaben in Betracht. Alle weiteren Nebenbeschäftigungen werden aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind versicherungspflichtig zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Lediglich Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese weiteren Beschäftigungen nicht bezahlt werden.

– Wird bei der Zusammenrechnung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

 

4. Pauschale Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung, 2 % Pauschsteuer

– Der Arbeitgeber entrichtet für geringfügig Beschäftigte folgende pauschale Sozialabgaben:

  Geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV)
Rentenversicherung

12 %

§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI,

§ 172 Abs. 3 SGB VI

5 %

§ 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI,

§ 172 Abs. 3a SGB VI
Krankenversicherung

11 %

§ 249b Satz 1 SGB V

5 %

§ 249b Satz 2 SGB V

– Der Arbeitnehmer erwirbt aufgrund der Pauschalabgaben des Arbeitgebers nur minimale Rentenansprüche. Er hat jedoch die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken und so die vollen Rentenansprüche zu erwerben.

HINWEIS: Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt zwischen 325 EUR und 400 EUR, die vor Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 01.04.2003 versicherungspflichtig waren, bleiben auch nach Inkrafttreten de...

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