Rz. 21

Muss ein Arbeitnehmer aufgrund eines Dienstplans, der Arbeitseinteilung auch an Feiertagen vorsieht, an einem Feiertag nicht arbeiten, ist der Feiertag nicht alleinige Ursache für die Freizeit. Deshalb besteht kein Anspruch auf Feiertagsvergütung (BAG, Urteil v. 16.10.2019, 5 AZR 352/18[1]).

Arbeitet ein Arbeitnehmer an 6 Werktagen in der Woche mit einer 5-Tage-Woche und verschieben sich daher seine arbeitsfreien Tage (z. B. im Einzelhandel), kann es vorkommen, dass der arbeitsfreie Tag auf einen Feiertag fällt. Da aber auch in diesem Fall der Feiertag nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist, besteht nach § 2 Abs. 1 EFZG kein Vergütungsanspruch (BAG, Urteil v. 16.3.1988, 4 AZR 626/87). Allerdings ist der Anspruch auf Feiertagsvergütung nur dann ausgeschlossen, wenn sich die dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist (BAG, Urteil v. 8.12.2010, 5 AZR 667/09; LAG Köln, Urteil v. 24.9.2009, 7 Sa 1438/09). Es ist jedoch möglich, kollektiv oder einzelvertraglich zu vereinbaren, dass die gesetzlichen Wochenfeiertage bei der Festlegung der freien Tage ausgespart werden (BAG, Urteil v. 24.1.2001, 4 AZR 538/99) oder dass bei Aufeinandertreffen eines arbeitsfreien Tages mit einem gesetzlichen Wochenfeiertag ein zusätzlicher Freizeitausgleich an einem anderen Tag erfolgt (BAG, Urteil v. 24.1.2001, 4 AZR 538/99).

Fällt ein Feiertag in eine Zeit, in der ein (Leih-)Arbeitnehmer nicht eingesetzt ist und erhält dieser Vergütung unter Minderung der angesammelten Stunden auf einem Arbeitszeitkonto, ist der Fall so wie beim Feiertag im Urlaub zu behandeln. Da der Leiharbeitnehmer an diesem Tag eine Arbeitsverpflichtung gehabt hätte, wenn es nicht zur Auszeit gekommen wäre, ist die Arbeit wegen des Feiertages ausgefallen. Der Abbau des Arbeitszeitkontos ist der Arbeitspflicht gleichzusetzen. Da die Arbeitspflicht wegen des Feiertags nicht besteht, brauchen auch keine Arbeitsstunden vom Arbeitszeitkonto eingebracht zu werden. Es liegt deshalb der von § 2 Abs. 1 EFZG geforderte monokausale Zusammenhang vor.[2]

[1] NZA 2020, 237; BAG, Urteil v. 24.9.2015, 6 AZR 510/14, NZA-RR 2016, 45 ff.; BAG, Urteil v. 27.3.2014, 6 AZR 621/12, NZR-RR 2014, 500 ff.; BAG, Urteil v. 24.1.2001, 4 AZR 538/99; Küttner/Griese, Personalbuch, Stichwort Entgeltfortzahlung, Rz. 32; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 48; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 2 EFZG, Rz. 27; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 784; Feichtinger/Malkmus/Feichtinger/Müller/Müller, EFZG, 1. Aufl. 2012, § 2, Rz. 35.
[2] ErfK/Reinhard, 21. Aufl. 2021, § 2 EFZG, Rz. 9; a. A. LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.4.2009, 17 Sa 4/09 (der Rechtsstreit wurde vor dem BAG verglichen, 5 AZR 435/09).

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