Entscheidungsstichwort (Thema)

Feiertagsvergütung (Zeitgutschrift auf Arbeitszeitkonto) bei Abbau von Zeitguthaben wegen fehlender Einsatzmöglichkeit. § 11 Abs. 4 AÜG; § 2 Abs. 1 EFZG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kammer ist der Auffassung, dass § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG der Einrichtung von Arbeitszeitkonten nicht entgegensteht.

2. Es besteht kein Anspruch auf Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG, wenn der Feiertag mit einer dienstplanmäßigen Freischicht zusammenfällt.

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 30.07.2008; Aktenzeichen 29 Ca 3420/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.07.2008 – AZ.: 29 Ca 3420/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Zeitgutschrift für 3 Feiertage zu je 7 Stunden.

Der Kläger steht seit 21.03.2005 in einem Arbeitsverhältnis als Malergeselle mit der Beklagten, die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Auf den Arbeitsvertrag vom 07.03.2005 (ABl. 9 der erstinstanzlichen Akte) wird Bezug genommen. Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister und wendet gemäß § 1 Ziff. 4 des Arbeitsvertrags vom 07.03.2005 den Manteltarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister (AMP) vom 29.11.2004 (ABl. 25 ff. der erstinstanzlichen Akte) auf das Arbeitsverhältnis an. Der Kläger ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt Süd-Brandenburg.

Die Beklagte setzte den Kläger vom 24.12.2007 bis zum 04.01.2008 nicht ein, weil der „disponierte Entleihbetrieb des Klägers” für diesen Zeitraum „keine Verwendung für den Kläger hatte” (ABl. 23 der erstinstanzlichen Akte). Die Beklagte vergütete dem Kläger entsprechend Ziff. 3.6.1 des Arbeitsvertrags sowohl im Dezember 2007 als auch Januar 2008 151,67 Stunden, schrieb ihm jedoch für die Feiertage (25./26.12.2007, 01.01.2008) keine Stunden gut. Erstinstanzlich hat der Kläger zuletzt beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 225,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, 21 Stunden auf das Arbeitszeitkonto des Klägers zu verbuchen,

und dies im Wesentlichen damit begründet, es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsausfall und Feiertag. Auf den Manteltarifvertrag könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA keine Gewerkschaft sei. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich darauf berufen, dass das zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitszeitkonto das Risiko der Nichteinsetzbarkeit in zulässiger Weise absichere. Deshalb fehle es an der Kausalität zwischen Arbeitsausfall und Feiertag.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Zahlungsanspruch sei unbegründet, weil nach Ziff. 3.7.11 MTV die durch gesetzliche Feiertage tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit in das Arbeitszeitkonto zu buchen sei. Ein Zahlungsanspruch sei deshalb ausgeschlossen. Ein Anspruch auf die Einstellung weiterer 21 Stunden in das Arbeitszeitkonto bestehe nicht, weil die Beklagte zu Recht die Auffassung vertrete, zur Vergütung des Feiertags nicht verpflichtet zu sein. § 2 Abs. 1 EFZG gewähre nämlich nur einen Anspruch auf Feiertagsvergütung, wenn ein monokausaler Zusammenhang zwischen Arbeitsausfall und Feiertag bestehe. Daran fehle es, weil die Beklagte den Kläger rund um die fraglichen Feiertage nicht durchgehend bei einem Entleihunternehmen eingesetzt habe. Eine rechtsmissbräuchliche Disposition der Beklagten sei nicht zu erkennen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf die Entscheidung vom 30.07.2008 ergänzend Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 11.08.2008 zugestellte Urteil richtet sich seine am 05.09.2008 eingelegte und mit bei Gericht am 08.10.2008 eingegangenem Telefax bzw. am 09.10.2008 eingegangenem Schriftsatz ausgeführte Berufung. Der Kläger stützt die Berufung im Wesentlichen darauf, dass der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Manteltarifvertrag mangels Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der Tarifgemeinschaft unwirksam sei. Die arbeitsvertragliche Einführung eines Arbeitszeitkontos mit einseitiger Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers bis zu 150 Stunden benachteilige den Kläger unangemessen. Der über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses sich erstreckende Ausgleichszeitraum sei mit § 3 ArbZG nicht vereinbar. Die Beklagte habe sich deshalb nicht auf den Arbeitsvertrag stützen können, um das Arbeitszeitkonto des Klägers an Tagen zu schmälern, an denen sie ihn infolge fehlender Aufträge nicht beschäftigen konnte. Der Kläger beantragt deshalb,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.07.2008 – 29 Ca 3420/08 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 21 Stu...

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