Rz. 48

Das Gesetz nennt als maßgeblich nicht Kalender-, sondern Arbeitstage. Der letzte Arbeitstag vor dem Feiertag ist der letzte Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags auch tatsächlich hätte arbeiten müssen. Der erste Arbeitstag nach einem Feiertag ist entsprechend der erste Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags nach einem Feiertag tatsächlich hätte arbeiten müssen (BAG, Urteil v. 6.4.1982, 3 AZR 1036/79[1]). Entscheidend ist also, dass für den Arbeitnehmer tatsächlich eine Arbeitspflicht bestanden hat.[2]

Das führt zu folgenden Ergebnissen:

Fehlt der Arbeitnehmer an seinem letzten Arbeitstag vor dem Feiertag unentschuldigt, hat er keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung. Fehlt er unentschuldigt an seinem ersten Arbeitstag nach dem Feiertag, gilt das Gleiche. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang ist dabei nicht erforderlich.

 

Rz. 49

Hat der Arbeitnehmer direkt vor dem Feiertag (bezahlten oder unbezahlten) Urlaub und fehlte er an seinem letzten Arbeitstag vor Urlaubsantritt unentschuldigt, hat er folglich auch keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer direkt nach dem Feiertag (bezahlten oder unbezahlten) Urlaub hat und an seinem ersten Arbeitstag nach dem Urlaub unentschuldigt fehlt.[3]

Wird unmittelbar nach dem Feiertag aufgrund einer Betriebsvereinbarung nicht gearbeitet (z. B. nach den Weihnachtsfeiertagen bis zum 1.1.) und fehlt der Arbeitnehmer an seinem ersten Arbeitstag, an dem er wieder hätte arbeiten müssen, unentschuldigt, hat er keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung (BAG, Urteil v. 16.6.1965, 1 AZR 56/65[4]). Selbstverständlich hat der Arbeitnehmer ebenfalls keinen Anspruch, wenn sein unentschuldigter Fehltag sein letzter Arbeitstag vor den Feiertagen gewesen wäre (BAG, Urteil v. 16.4.1982, 3 AZR 1079/79).

Liegt der unentschuldigte Fehltag zwischen 2 Feiertagen, hat der Arbeitnehmer für beide Feiertage keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung.[5]

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 131 ff.
[2] MHdB ArbR/Tillmanns, 5. Aufl. 2021, § 78, Rz. 28; NK-ArbR/Sievers, 1. Aufl. 2016, § 2 EFZG, Rz. 76; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 794.
[3] NK-ArbR/Sievers, 1. Aufl. 2016, § 2 EFZG, Rz. 72; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 2 EFZG, Rz. 49; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 795.
[4] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 2 EFZG, Rz. 51.
[5] MHdB ArbR/Tillmanns, 5. Aufl. 2021, § 78, Rz 28; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 136; Worzalla/Süllwald, Rz. 48; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 797; a. A. Kunz/Wedde, EFZR, § 2, Rz. 121, die sich nur für den Anspruchsverlust von einem Tag aussprechen.

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