Leitsatz

Auch bei enger wirtschaftlicher Verflechtung des Maklers mit dem Vertragsgegner seines Kunden (hier: des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage) kann ein von den Voraussetzungen des § 652 BGB unabhängiges Provisionsversprechen vorliegen. Dafür genügt tatsächliche Kenntnis des Kunden von den die Verflechtung begründenden Umständen. Rechtskenntnis, dass der Makler keine echte Maklerleistung erbringen kann, ist nicht erforderlich.

 

Fakten:

Der Grundgedanke der Vertragsfreiheit ermöglicht es auch dem "makelnden" Verwalter, dessen Veräußerungszustimmung erforderlich ist, sich ein von den Bestimmungen des Maklerrechts unabhängiges Provisionsversprechen von seinem Auftraggeber geben zu lassen, um dessen Provisionspflicht zu begründen. Bislang waren hier die Meinungen darüber geteilt, inwieweit der Maklerkunde darüber aufgeklärt werden muss, dass dem Verwalter eine Maklertätigkeit an sich aufgrund des Interessenkonflikts nicht möglich ist. So wurde die Auffassung vertreten, der Verwalter könne allenfalls dann einen Anspruch auf Maklerprovision haben, wenn er seinen Kunden explizit darüber aufklärt, dass ihm eine Maklertätigkeit aufgrund des Erfordernisses seiner Veräußerungszustimmung eigentlich unmöglich sei. Der BGH hingegen hält es für ausreichend, dass der Auftraggeber des Verwalters beziehungsweise der "Maklerkunde" ausreichend darüber aufgeklärt wird, dass der "Makler" Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist und seine Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums erforderlich ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 06.02.2003, III ZR 287/02

Fazit:

Es muss nunmehr künftig nicht mehr darauf hingewiesen werden, dass dem Verwalter eine Maklertätigkeit an sich nicht möglich ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge