Leitsatz

Verneinter Verpflichtungsantrag auf Änderung des Kosten-verteilungsschlüssels

 

Normenkette

§ 15 WEG, § 16 WEG, § 23 Abs.1 WEG; § 242 BGB

 

Kommentar

1. In der Teilungserklärung war Verteilung der Bewirtschaftungskosten nach der Größe der Miteigentumsanteile vereinbart. Bereits 1979 beschlossen die Eigentümer, Garageneigentümer von der Verpflichtung zur Zahlung der Bewirtschaftungskosten teilweise freizustellen. Weiterhin wurde 1982 eine Änderung der Heizkostenverteilung beschlossen. Ein Eigentümer focht nunmehr die letzten Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan an und beantragte darüber hinaus Verpflichtung der Gemeinschaft einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zuzustimmen, da er glaubte, für seine Teileigentums-Kellerräume nicht mit dem vollen Wohngeld belastet werden zu dürfen.

2. Vorliegend bestimmte die Teilungserklärung, dass die Bewirtschaftungskosten nach der Größe der Miteigentumsanteile umzulegen seien. Die Eigentümerbeschlüsse von 1979 und 1982 sind allerdings nunmehr nach neuer BGH-Rechtsprechung (BGH vom 20.09.2000, NJW 2000, 3500) wegen fehlender Beschlusskompetenz der Gemeinschaft von Anfang an als nichtig zu bezeichnen. Die beschlussweise Änderung der Kostenverteilung entfaltet deshalb keinerlei rechtliche Wirkungen; vielmehr gelten nach wie vor ausschließlich die in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarungen. Vorliegend ist auch kein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der restlichen Eigentümer geschaffen worden, auf den man sich berufen könnte. Während die früheren Genehmigungsbeschlüsse über Abrechnungen bestandskräftig wurden, sind die nunmehr erfolgten Genehmigungsbeschlüsse zur letzten Abrechnung und zum Wirtschaftsplan auf erfolgte Anfechtung hin für ungültig zu erklären.

3. Da der Antragsteller auch bei Erwerb seines Miteigentums aus Teilungserklärung und Aufteilungsplan ersehen konnte, dass es sich bei den von ihm erworbenen Räumlichkeiten um Teileigentum handelte und dass in der Teilungserklärung keine geringere Beteiligung an den Bewirtschaftungskosten für solches Teileigentum vorgesehen war, musste auch sein Verpflichtungsantrag auf Zustimmung der Änderung vereinbarter Kostenverteilung zurückgewiesen werden. Eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse, die wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an der geltenden Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen, liegt hier nicht vor.

4. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Wert des Beschwerdegegenstandes von DM 18.000,--.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001, 3 Wx 51/01)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge