Leitsatz

Ein die Teilungserklärung abändernder Mehrheitsbeschluss über die Verteilung der Bewirtschaftungskosten ist wegen fehlender Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig. Eine auf einem nichtigen Abänderungsbeschluss beruhende Einzelabrechnung ist "anfechtbar".

 

Fakten:

Entsprechend der Bestimmungen in der Teilungserklärung sind die Kosten für die Bewirtschaftung nach der Größe der Miteigentumsanteile umzulegen. Die Eigentümer hatten diese Regelung per nichtigem "Zitterbeschluss" dahingehend geändert, dass einige der Wohnungseigentümer von der Kostentragungspflicht bestimmter Positionen befreit wurden. Die aufgrund dieser änderung erstellte Jahresabrechnung für die vergangene Abrechnungsperiode war demnach nicht nach dem in der Teilungserklärung bestimmten Kostenverteilungsschlüssel erstellt worden und daher unrichtig - denn ein die Teilungserklärung abändernder Mehrheitsbeschluss über die Verteilung der Bewirtschaftungskosten ist nach aktueller BGH-Rechtsprechung (Beschluss v. 20.9.2000, Az.: V ZB 58/99) nichtig. Eine auf einem nichtigen Abänderungsbeschluss beruhende Einzelabrechnung ist demgegenüber jedoch nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001, 3 Wx 51/01

Fazit:

Zu beachten ist aber, dass der Unwirksamkeit einer auf dem nichtigen änderungsbeschluss beruhenden Jahresabrechnung kein Vertrauenstatbestand - im Hinblick auf etwa jahrelange "fehlerhafte" Handhabung - entgegen gehalten werden kann. Ist nämlich eine Abrechnung angefochten worden, so können rechtlich schützenswerte Positionen hinsichtlich der konkreten Jahresabrechnung noch gar nicht entstanden sein.

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