Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 15.22: Einwände bei der Leistungskürzung bei Irrtum über erforderliche Rettungskosten

_________________________ Versicherung AG

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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit komme ich zurück auf Ihre Leistungsablehnung in Höhe von _________________________ %, die zu beanstanden ist.

1) Es ist kein grob fahrlässiger Irrtum meiner Mandantschaft über erforderliche Rettungskosten anzunehmen.

a) Zum einen ist bei der hier gegebenen Konstellation eines Ausweichens vor _________________________ eine objektiv gebotene Rettungshandlung zu bejahen, da _________________________.

b) Und selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, fehlt es an einem grob fahrlässigen Irrtum über die Erforderlichkeit. Bei einem – wie hier erfolgten – reflexartigen Ausweichen und einer Entscheidung in Sekundenbruchteilen ist eine grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht zu verneinen (so OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.8.1999 – Az. 1 U 218/98 = VersR 2000, 884 für § 61 VVG a.F.). Dies insbesondere, wenn in dem hier vorliegenden Fall berücksichtigt wird, dass _________________________

2) Selbst wenn mein Mandant tatsächlich grob fahrlässig gehandelt haben sollte, steht Ihnen kein Kürzungsrecht in der begehrten Höhe zu. Hier ist ebenfalls eine Quotelung vorzunehmen, die sich an der Schwere des Verschuldens orientiert. Im Recht der Leistungskürzung wegen einer Obliegenheitsverletzung findet sich in den §§ 28, 82 VVG der Rechtsgedanke, dass bei grober Fahrlässigkeit der Versicherungsnehmer i.d.R. einen Anteil an der Versicherungsleistung unter Berücksichtigung der Kürzungsquote erhält. Wenn zum Schutz des Versicherungsnehmers diesem bei dem Ersatz von Rettungskosten nur ein grob fahrlässiges Fehlverhalten schadet, ist es geboten, in diesem Bereich einen anteiligen Ersatz der Rettungskosten, allenfalls gekürzt um die an der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers orientierte Quote zuzusprechen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.1.2011 – Az. 5 U 356/10 = zfs 2011, 331; LG Trier, Urt. v. 3.2.2010 – Az. 4 O 241/09 = zfs 2010, 510; vgl. auch Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, 2. Aufl. 2012, § 1 Rn 77).

Hier kann unter Berücksichtigung eines Augenblicksversagens allenfalls ein im unteren Drittel anzusiedelndes Fehlverhalten angenommen werden: _________________________.

Ich fordere Sie daher auf, Ihre Rechtsposition nochmals zu überdenken und den von meinem Mandanten verfolgten Kaskoschaden vollständig, zumindest aber in Höhe von _________________________ EUR auszugleichen. Hierfür habe ich mir vorsorglich eine Frist notiert bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist).

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

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