Handelt es sich um eine möblierte Wohnung, gelten dieselben Vorschriften zur Kündigung, zur Mietpreisbremse und zur Mieterhöhung wie bei einer unmöblierten Wohnung.
Handelt es sich dagegen um ein oder auch mehrere möblierte Zimmer in einer vom Vermieter bewohnten Wohnung, gelten diese Vorschriften nicht.
Die Abtrennung ist entscheidend
Wenn der Wohnraum innerhalb der Wohnung des Vermieters liegt, ist § 549 Abs. II Nr. 2 BGB anwendbar. Dies gilt nicht z. B. für
- abgetrennte Räume mit eigenem Zugang,
- getrennt zugängliche Dachgeschoss-/Kellerräume in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren abgeschlossenen Wohnungen.
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