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Möblierter Wohnraum

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Überblick

Für möblierten Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, gelten eine Reihe von Vorschriften, die vom sonstigen Recht der Wohnraummiete abweichen.

1 Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen

Von möbliertem Wohnraum spricht man, wenn der Vermieter den Mietraum ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat.

 
Hinweis

Pflicht zur Möblierung?

Dabei ist entscheidend, ob der Vermieter nach dem Mietvertrag zur Möblierung verpflichtet ist.

Auf die tatsächliche Möblierung kommt es nicht an. Wohnraum ist auch dann als "möblierter Wohnraum" zu behandeln, wenn der Mieter ohne Kenntnis oder gar gegen den Willen des Vermieters von diesem vertragsgemäß zur Verfügung gestellte Einrichtungsgegenstände entfernt und durch eigene ersetzt. Bei der Frage der überwiegenden Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen ist auf die Zahl und die Bedeutung der zu einer gewöhnlichen, nicht überfüllten Einrichtung gehörenden Gegenstände abzustellen.

2 Wohnraum

Handelt es sich um eine möblierte Wohnung, gelten dieselben Vorschriften zur Kündigung, zur Mietpreisbremse und zur Mieterhöhung wie bei einer unmöblierten Wohnung.

Handelt es sich dagegen um ein oder auch mehrere möblierte Zimmer in einer vom Vermieter bewohnten Wohnung, gelten diese Vorschriften nicht.

 
Hinweis

Die Abtrennung ist entscheidend

Wenn der Wohnraum innerhalb der Wohnung des Vermieters liegt, ist § 549 Abs. II Nr. 2 BGB anwendbar. Dies gilt nicht z. B. für

  • abgetrennte Räume mit eigenem Zugang,
  • getrennt zugängliche Dachgeschoss-/Kellerräume in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren abgeschlossenen Wohnungen.

3 Anwendbare bzw. nicht anwendbare Vorschriften

Gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB gelten die Vorschriften über die Mieterhöhung, über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum nicht für "Mietverhältnisse über Wohnraum, der Teil der vom Vermi...

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