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Eheähnliche Gemeinschaft

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Überblick

Soll ein Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft begründet werden, so ist zunächst zu klären, ob der Mietvertrag mit beiden Partnern oder lediglich mit einem der Partner abgeschlossen werden soll. Je nachdem sind unterschiedliche rechtliche Besonderheiten zu beachten.

1 Die Gestaltung des Mietvertrags

1.1 Vertragsschluss mit beiden Partnern

1.1.1 Rechtslage während der Mietzeit

Für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis (Miete, Betriebskosten, Schönheitsreparaturen etc.) haften die Partner als Gesamtschuldner. Der Vermieter muss alle rechtserheblichen Willenserklärungen (Mieterhöhungserklärung, Abmahnung, Kündigung etc.) grundsätzlich gegenüber beiden Partnern abgeben. Umgekehrt sind die Willenserklärungen der Mieter nur wirksam, wenn sie von beiden Partnern abgegeben werden.

 
Praxis-Tipp

Zwei sind besser als einer

Da der Vermieter den Einzug des Partners bzw. dessen späteren Eintritt nach Tod des Mieters nach heutiger Rechtslage ohnehin kaum verhindern kann, sollte der Vermieter bei Vertragsschluss aus wirtschaftlicher Sicht prüfen, ob er nicht lieber 2 haftende Vertragspartner haben möchte als nur einen.

 
Hinweis

Auszug einer Person

Diese Rechtslage gilt auch dann, wenn einer der Partner aus der Wohnung ausgezogen ist.

1.1.2 Vertragsbeendigung

Der Vermieter kann das Mietverhältnis nur insgesamt kündigen. Eine Räumungsklage ist gegenüber beiden Mietern zu erheben, wenn beide noch in der Wohnung leben. Die Partner können ihrerseits das Mietverhältnis nur insgesamt beenden. Kündigt ein Partner das Mietverhältnis für sich allein, so ist die Kündigung unwirksam. Will einer der Partner das Mietverhältnis mit Wirkung für beide Partner kündigen, so benötigt er hierzu eine spezielle Kündigungsvollmacht.

 
Achtung

Erklärungsvollmacht

Die in einem Formularmietvertrag im Voraus erteilte Erklärungsvollmacht (Willenserklärungen eines Mieters muss der andere Mieter für...

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