Überblick

Nach der Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme ist der Vermieter nicht zuletzt aus Gründen der wirtschaftlichen Amortisation seiner Investitionen daran interessiert, die für die Modernisierung entstandenen Kosten auf seine Mieter umzulegen. Gemäß § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

Mieterhöhungen aufgrund durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen sind neben den sonstigen Mieterhöhungsmöglichkeiten möglich – insbesondere nach § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete). Auch aufgrund der mit Wirkung zum 1.6.2015 eingeführten Mietpreisbremse haben Vermieter weiterhin ein Interesse daran, angemessene Mieten zu erzielen und aufrechtzuerhalten.

Außer wegen der zwischenzeitlich allgemein anerkannten Ziele des Klimaschutzes und der Energieeinsparung gewinnen Modernisierungsmaßnahmen auch wegen der damit einhergehenden Möglichkeit, die Miete zu erhöhen, an Bedeutung. Die Kernvorschrift des Mieterhöhungsrechts nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen findet sich in § 559b BGB. Im Rahmen derartiger Mieterhöhungen sind – ebenso wie bei den Modernisierungsmaßnahmen – zahlreiche Formvorschriften zu beachten. Die Mieterhöhungsmöglichkeit des Vermieters ist eingeschränkt, wenn er Drittmittel erhält, zum Beispiel zinsverbilligte Darlehen aus öffentlichen Haushalten, oder wenn konkreter Instandsetzungsbedarf besteht.

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