(1) 1Die zulässige Miete für Wohnungen, die bei der Bewilligung der Mittel zur Förderung der Modernisierung bereits für die in den §§ 25, 87a oder 88a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Personenkreise zweckbestimmt sind, ist auch über die Dauer dieser Zweckbestimmung hinaus bis zum Ablauf des in § 14 Abs. 4 bezeichneten Zeitraums nur nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbindungsgesetzes und den zu ihrer Durchführung ergangenen Vorschriften zu ermitteln. 2Im Sinne dieser Vorschriften gilt die geförderte Modernisierung als eine Wertverbesserung, der die Bewilligungsstelle zugestimmt hat.

 

(2) Für Wohnungen, die nach § 3 Abs. 6 durch Ausbau geschaffen und mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, sind an Stelle der §§ 14 und 15 die für öffentlich geförderte Wohnungen geltenden Vorschriften über die Miete anzuwenden.

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