Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen

§§ 1 bis 5 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt Bundesmittel und Bundesbürgschaften

§§ 6 bis 9 (weggefallen)

Dritter Abschnitt Bewilligung der Mittel zur Förderung der Modernisierung

§§ 10 bis 12 (weggefallen)

§ 14 Miete nach der Modernisierung

 

(1) 1Bei der Bewilligung der Mittel zur Förderung der Modernisierung von nicht preisgebundenen Wohnungen hat sich der Eigentümer zu verpflichten, nach der Modernisierung höchstens eine Miete zu erheben, die sich aus der vor der Modernisierung zuletzt vereinbarten Miete und dem nach Absatz 2 ermittelten Erhöhungsbetrag ergibt. 2Im Übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 556, 556a, 557 bis 561 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des § 29a des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland unberührt.

 

(2) Der Erhöhungsbetrag kann nach den §§ 558 oder 559, 559a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermittelt werden.

 

(3) Die für die Instandsetzung aufgewendeten Kosten und die zur Förderung der Instandsetzung gewährten Mittel bleiben bei der Ermittlung der Miete unberücksichtigt.

 

(4) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 endet, wenn die Mittel als Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt werden, mit Ablauf des Zeitraums, für den sich die laufenden Aufwendungen vertragsgemäß durch die Gewährung der Mittel vermindern. 2Sie endet, wenn die Mittel als Zuschuß zur Deckung der Kosten gewährt werden, mit Ablauf des neunten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Modernisierung beendet ist; sind die Mittel auch zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt worden, endet die Verpflichtung mit dem Ablauf des aus Satz 1 folgenden Zeitraumes. 3Werden die Mittel als Darlehen zur Deckung der Kosten der Modernisierung gewährt, endet die Verpflichtung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel planmäßig vollständig zurückgezahlt werden.

[1] § 14 geändert durch Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts. Anzuwenden ab 01.09.2001.

§ 15 Vorzeitige Beendigung der Verpflichtungen für neu begründete Mietverhältnisse

 

(1) Wird ein Mietverhältnis über eine nicht preisgebundene Wohnung nach Ablauf von drei Jahren nach der Durchführung der Modernisierung neu begründet, so endet die nach § 14 Abs. 1 eingegangene Verpflichtung mit dem Beginn der Mietzeit, wenn der Eigentümer entsprechend der Art der ihm bewilligten Mittel

 

a)

zuvor auf die noch ausstehenden, anteilig auf die Wohnung entfallenden Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen verzichtet,

 

b)

das anteilig auf die Wohnung entfallende Darlehen zur Deckung der Kosten auf Grund einer zuvor eingegangenen Verpflichtung innerhalb von drei Monaten vollständig zurückgezahlt hat,

 

c)

den anteilig auf die Wohnung entfallenden Zuschuß zur Deckung der Kosten auf Grund einer zuvor eingegangenen Verpflichtung innerhalb von drei Monaten mit dem Betrage zurückgezahlt hat, der bei gleichmäßiger Aufteilung des Zuschusses auf zehn Jahre nach der Modernisierung in die Zeit nach Beginn des neu begründeten Mietverhältnisses fällt.

 

(2) Die für die Bewilligung der Mittel zuständige Stelle soll dem Eigentümer schriftlich bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 entfallen ist.

§ 16 Überhöhte Miete

1Verstößt der Eigentümer gegen die nach § 14 oder § 15 eingegangenen Verpflichtungen, hat er dem Mieter den zuviel empfangenen Betrag zurückzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. 2Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweiligen Leistung des Mieters, jedoch spätestens nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses an.

§ 17 Miete für preisgebundene Neubauwohnungen

 

(1) 1Die zulässige Miete für Wohnungen, die bei der Bewilligung der Mittel zur Förderung der Modernisierung bereits für die in den §§ 25, 87a oder 88a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Personenkreise zweckbestimmt sind, ist auch über die Dauer dieser Zweckbestimmung hinaus bis zum Ablauf des in § 14 Abs. 4 bezeichneten Zeitraums nur nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbindungsgesetzes und den zu ihrer Durchführung ergangenen Vorschriften zu ermitteln. 2Im Sinne dieser Vorschriften gilt die geförderte Modernisierung als eine Wertverbesserung, der die Bewilligungsstelle zugestimmt hat.

 

(2) Für Wohnungen, die nach § 3 Abs. 6 durch Ausbau geschaffen und mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, sind an Stelle der §§ 14 und 15 die für öffentlich geförderte Wohnungen geltenden Vorschriften über die Miete anzuwenden.

§ 18 Entziehung der Förderung

 

(1) Die Darlehen können fristlos gekündigt werden, wenn der Eigentümer gegen eine nach § 14 begründete Verpflichtung oder im Falle des § 17 gegen eine nach den Vorschriften für preisgebundene Neubauwohnungen begründete Verpflichtung schuldhaft verstoßen hat.

 

(2) 1Die Bewilligung der Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen kann für den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Eigentümer gegen eine nach § 14 begründete Verpflichtung oder im Falle des § 17 gegen eine nach den Vorschriften für preisgebundene Neubauwohnungen begründete Verpflichtung schuldhaft verstoßen hat. 2Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen worden ist, sind diese zurückzuerstatten.

 

(3) Auf den Zuschuß zur Deckung der Kosten ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der zurückzuerstattende Betrag durch gleichmäßige Aufteilung des Zuschusses auf zehn Jahre nach der Mo...

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