Hinsichtlich der beiden Heizungsarten Gas- oder Ölheizung gibt es eine absolute Grenze im Gebäudebestand. Diese findet sich in § 72 GEG. Danach dürfen (alte) Gas- oder Ölheizkessel, die vor dem 1.1.1991 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden. Es gilt insgesamt eine maximal 30-jährige Betriebsdauer der Heizkessel.

Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel

Eine Ausnahme gilt nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 GEG für Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel.

 
Hinweis

Aktueller Regierungsentwurf zum GEG 2024

Der aktuelle Regierungsentwurf zum GEG sieht in § 72 Abs. 1 bis 3 keine Änderungen vor.

Geplant ist jedoch ein neuer Abs. 4, wonach Heizkessel längstens bis zum Ablauf des 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen.

Wohngebäude mit max. 2 Wohnungen, eine davon vom Eigentümer bewohnt

Eine weitere Ausnahme gilt gemäß § 73 Abs. 1 GEG: Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.2.2002 bewohnt hat, kann der Gebäudeeigentümer die Heizungsanlage weiterbetreiben. Die Verpflichtungen nach § 72 Abs. 1 GEG sind in diesem Fall erst bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1.2.2002 vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Dieser hat dann 2 Jahre Zeit, die (alten) Heizkessel ab dem ersten Eigentumsübergang auszutauschen.

 
Hinweis

Aktueller Regierungsentwurf zum GEG 2024

Die geplante GEG-Novelle sieht in § 73 Abs. 1 eine Streichung dieser Ausnahme vor.

Daneben sieht § 73 in einem neuen Abs. 3 vor, dass § 72 Abs. 4 entsprechend anzuwenden ist, wonach auch in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.2.2002 bewohnt hat, Heizkessel längstens bis zum Ablauf des 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen.

Einbau neuer Öl- oder Kohleheizungen

Gemäß § 72 Abs. 4 GEG dürfen Öl- oder Kohleheizungen grundsätzlich nicht mehr neu in Gebäude eingebaut werden. Eine Ausnahme gilt für Gebäude, die auf Neubaustandard errichten worden sind und deren Wärmebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird (§ 72 Abs. 4 Nr. 1 GEG). Eine weitere Ausnahme gilt für Bestandsgebäude, die nicht an das Gas- oder Fernwärmenetz angeschlossen werden können (§ 72 Abs. 4 Nr. 4 GEG).

 
Hinweis

Aktueller Regierungsentwurf zum GEG 2024

Die geplante GEG-Novelle sieht vor, dass der bisherige § 72 Abs. 4 komplett entfällt und durch einen neuen Abs. 4 ersetzt wird, der lautet: "Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden".

Nach dem neuen § 71 Abs. 1 darf eine Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur noch eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt oder eine Anlage betreibt, die in ein Gebäudenetz einspeist.

Generell sieht das Gebäudeenergiegesetz vor, dass in Neubauten die im GEG festgelegten Mindestwerte an erneuerbaren Energien einzuhalten sind. In Bestandsgebäuden gilt diese Verpflichtung für Öl- oder Kohleheizungen und für neu eingebaute Heizkessel ab dem 1.1.2026. Die vorgeschriebene teilweise Deckung der Wärmeerzeugung durch erneuerbare Energien kann beispielsweise durch Hybridheizungen, z. B. Wärmepumpensystem, die Verwendung von mindestens 50 % Biogas, aber auch durch Stromerzeugung aus einer Photovoltaikanlage erfolgen.

 
Hinweis

Aktueller Regierungsentwurf zum GEG 2024

Die ab 1.1.2024 vorgesehenen zusätzlichen Verschärfungen gelten für neu einzubauende Heizungsanlagen, d. h. für jeden Heizungsaustausch in neuen oder bestehenden Gebäuden. Hier ist vorgesehen, dass derartige Heizungsanlagen nur noch eingebaut werden dürfen, wenn sie mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies ist z. B. bei Wärmepumpen oder Biomasseheizungen, aber auch bei Gasheizungen, die mit Biogas betrieben werden, der Fall. Außerdem können Gasheizungen als sogenannte Hybridheizungen kombiniert werden mit Fernwärmeanschluss, Biomasseheizungen oder Elektroheizungen.

Soweit der Anteil der erneuerbaren Energien über Biogas gedeckt wird, ist darauf hinzuweisen, dass es dies zum derzeitigen Zeitpunkt nicht in großen Mengen gibt und deshalb ein entsprechender Betrieb sehr kostspielig ist.

Gasheizungen werden seit Sommer 2022 im Übrigen nicht mehr gefördert. Hinzu kommt, dass die Gaspreisbremse nach derzeitigem Recht nur bis Ende April 2024 gilt und auch insoweit Kostensteigerungen in Betracht kommen.

Dass es der Gesetzgeber ernst meint, zeigt sich auch an dem Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 108 GEG. Danach können Bußgelder von bis zu 50.000 EUR verhängt werden, wenn gegen die Vorgaben des GEG verstoßen wird – insbesondere gegen jene, die gegen die Vorschriften in Bezug auf Betrieb, Einbau oder Aufstellung von Heizkesseln gemäß § 72 GEG oder aber gegen die Vorschriften im Zusammenhang mit dem Energieausweis verstößt oder Veränderungen am Gebäudebestand bzw. Neubau so vornimmt, dass die energetischen Vorgaben des GEG nicht eingehalten werden.

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