Begriff

Der Begriff "Mobbing" bezeichnet die zielgerichtete Schikane oder Diskriminierung einer bestimmten Person, die oft von mehreren Kollegen gemeinsam, von Vorgesetzten oder sogar vom Arbeitgeber selbst ausgeübt wird. In Betracht kommen Tätlichkeiten, Ehrverletzungen, Demütigungen, Isolierung, unsinnige und schikanöse Arbeitsanweisungen, sachlich unbegründete Ungleichbehandlungen, Ausschluss von Informationen und Kommunikation. Kennzeichnend ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen und Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzungshandlung. Oftmals kommt den einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet noch keine rechtliche Bedeutung zu – erst die fortgesetzte Kombination einiger oder mehrerer Handlungsformen erlangt in ihrer Gesamtschau die rechtliche Qualität des "Mobbings". Arbeitsausfälle, Fehlzeiten bis hin zur Kündigung oder lang andauernde Krankheit, die sonst nicht eingetreten wären, können die Folge sein. In jüngerer Zeit kommen auch Erscheinungsformen der Belästigung im Internet und den sozialen Medien in Betracht ("Cybermobbing").

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Mobbing ist kein klar konturierter Rechtsbegriff und für sich allein auch keine Anspruchsgrundlage, sondern beschreibt die Gesamtheit einzelner Vorfälle, die zu einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung führen können. Juristische Anknüpfungspunkte zum Mobbing finden sich vorrangig im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (insbesondere mit dem Begriff der "Belästigung" i. S. v. § 3 Abs. 3 AGG; so auch BAG, Urteil v. 22.7.2010, 8 AZR 1012/08). Als mögliche Anspruchsgrundlagen für Unterlassungs- oder auch Schadensersatzansprüche des Mobbingopfers kommen § 280 Abs. 1 BGB ("Mobbing" als arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung), § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB im Hinblick auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Schutzgesetze oder eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i. S. d. § 826 BGB in Betracht (BAG, Urteil v. 15.9.2016, 8 AZR 351/15; BAG, Urteil v. 22.7.2010, 8 AZR 1012/08; BAG, Urteil v. 25.10.2007, 8 AZR 593/06; BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 709/06). Spezialgesetzlich greifen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gem. § 15 AGG (BAG, Urteil v. 18.5.2017, 8 AZR 74/16).

Grundsatzentscheidungen zum sozialen Phänomen "Mobbing": BAG, Urteil v. 15.9.2016, 8 AZR 351/15; BAG, Urteil v. 25.10.2007, 8 AZR 593/06; BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 709/06; LAG Thüringen, Urteil v. 10.4.2001, 5 Sa 403/00.

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