Normenkette

§ 15 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Ein Recht zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums steht den Wohnungseigentümern nur im Rahmen und in den Grenzen einer Gebrauchsregelung durch Vereinbarung zu (vgl. § 15 Abs. 1 WEG).

2. Der Flur eines Einzelhauses einer Mehrhausanlage dient schon "seiner Natur nach" im Allgemeinen nur der Benutzung der jeweiligen Hausbewohner. Dies ist im vorliegenden Fall bekräftigt durch entsprechende Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung (Gruppen-, Nutzungs- und Stimmrechte, getrennte Behandlung verschiedener Häuser einer Mehrhausanlage).

3. Eine Benutzungsbeschränkung durch Vereinbarung (wie hier getroffen) wird nicht schon durch eine gegenteilige langjährige Übung außer Kraft gesetzt. Änderung einer Vereinbarung als Kollektivvertrag kann nur mit Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.1994, 3 Wx 254/94= NJW-RR 9/1995, 528)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Vgl. auch die im Ergebnis ähnliche Entscheidung des OLG Köln, Entscheidung v. 23. 12. 1994, Az.: 16 Wx 172 94= WM 5/95, 331 = ZMR 6/95, 263 ("Ein Erwerber von Räumlichkeiten kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die übrigen Eigentümer müssten eine teilungserklärungswidrige Nutzung weiter dulden, weil sie sie gegenüber dem Voreigentümer widerspruchslos hingenommen hätten").

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