Leitsatz

  • Einschränkung des Mitgebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums in Mehrhausanlage

    Kein Anspruch des einzelnen Eigentümers auf Schlüsselaushändigung für alle gemeinschaftlichen Räume in einer Mehrhausanlage

 

Normenkette

§ 13 Abs. 2 WEG, § 15 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

1. In einer Mehrhausanlage kann der Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ( § 13 Abs. 2 WEG) eingeschränkt werden. Auch ohne entsprechende Vereinbarung weitgehender Trennung (wie im Fall des OLG Düsseldorf, WE 95, 150) kann es sachlich geboten sein, einzelne Häuser einer Mehrhausanlage hinsichtlich der Mitgebrauchsrechte und der Mitwirkung bei Beschlüssen als gesonderte Einheiten zu behandeln (gem. § 242 BGB). Gemeinschaftliches Eigentum muss nicht notwendig dem Mitgebrauch eines jeden Wohnungseigentümers freistehen; eine völlige Gleichheit des Mitgebrauchs ist nicht möglich (h.M.). Insoweit musste im vorliegenden Fall auf die naturgemäße Bestimmung von Räumen bzw. Einrichtungsteilen des Gemeinschaftseigentums dieser Mehrhausanlage zurückgegriffen werden.

Eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit - selbst bei Kostenverteilung auf alle Eigentümer - ist z.B. gegeben bei einem Aufzug in einem Haus, der nur den Eigentümern dieses Hauses dienen soll. Auch Räume und Einrichtungen einer Wasserversorgung für ein bestimmtes Haus sind ihrer Natur nach nicht zum ständigen Mitgebrauch durch sämtliche Wohnungseigentümer bestimmt, sondern grundsätzlich nur von den zur Bedienung und Wartung bestellten Personen nach Bedarf zu betreten.

2. Aus diesem Grund konnten die Antragsteller auch nicht die Herausgabe geeigneter Schlüssel fordern, um damit das gesamte gemeinschaftliche Eigentum jederzeit ohne Hilfe Dritter begehen zu können. Der von den Antragstellern insoweit angestrebte Mitgebrauch war hier nicht üblich.

3. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Wertansatz von DM 2.500,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.07.1997, 20 W 278/96)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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