Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Gebrauchsregelung durch Vereinbarung für Gemeinschaftseigentum

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 201/91 WEG)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 536/93)

 

Tenor

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten dritter Instanz tragen die Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die den übrigen Beteiligten in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen – jeder jeweils zur Hälfte – zu erstatten.

Geschäftswert dritter Instanz (zu schätzendes Interesse der Antragsteller an den Hausflurschlüsseln):

a)

Beschwerde des Beteiligten zu 1:

2.000,00 DM

b)

Beschwerde der Beteiligten zu 2:

2.000,00 DM

insgesamt:

4.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 22 – die Beteiligte zu 23 ist derzeit Verwalterin – sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage in D., die aus dem Haus F. 3. dem Haus R. s. 3. und einem teils mit Garagen bebauten, teils mit Stellplätzen ausgestatteten, über eine Zufahrt auf dem Grundstück R. 3. erreichbaren Innenhof besteht. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer von zwei Garagen und Inhaber zweier Stellplätze; auch die Beteiligte zu 2 soll Teileigentümerin sein. Die im Dezember 1982 beurkundete Teilungserklärung enthält in § 20 a eine „Besondere Regelung für mehrere Häuser”, die u. a. folgendem Inhalt hat:

1.

Jedes der zur einheitlichen Eigentümergemeinschaft gehörenden einzelnen Häuser soll, soweit dies sinnvoll und zweckmäßig ist, als separate Einheit behandelt werden.

2.

Soweit es sich bei den gemeinschaftlichen Räumen, Anlagen und Einrichtungen um Gebäudeteile handelt, die ihrer Natur nach ausschließlich den Eigentümern eines Hauses zu dienen bestimmt sind, beschränkt sich das Recht auf Mitbenutzung auf die betreffenden Eigentümer.

4.

Angelegenheiten, die nur die Belange oder das gemeinschaftliche Eigentum der Eigentümer eines oder mehrerer Häuser betreffen, werden in einer Eigentümerversammlung der betreffenden Eigentümer geregelt…

5.

Die Garagen Nr. 17 bis 28 in ihrer Gesamtheit gelten als ein Haus im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

Auf einer Eigentümerversammlung vom 31. Mai 1991 wurde über den mit den Einladungen wie folgt beschriebenen Tagesordnungspunkt 11

„Beschlußfassung über Erneuerung der Schließanlage der Hauseingangstüren im Hause F.”

nur von den Eigentümern dieses Hauses abgestimmt und mehrheitlich folgender Beschluß gefaßt:

Eine Schließanlage für die Hauseingangstüren F. 3. wird installiert. Die drei Außentüren werden mit gleichschließenden Zylindern … bestückt. Die Eigentümer benennen bis zum 30. Juni 1991 der Hausverwaltung gegenüber die benötigte Anzahl der Schlüssel.

Mit Schreiben vom 16. Juli 1991 forderte der Beteiligte zu 1 den Wohnungsverwalter auf zu bestätigen, daß ihm auf Anforderung Schlüssel für den Flur des Hauses F. 3. zur Verfügung gestellt würden. Der Verwalter erwiderte mit Schreiben vom 30. Juli 1991, nach Rücksprache mit mehreren Eigentümern sollten Schlüssel der neuen Schließanlage nur an die Bewohner des Hauses F. 3. übergeben werden.

Daraufhin hat der Beteiligte zu 1 das vorliegende Verfahren eingeleitet, dem sich später die Beteiligte zu 2 angeschlossen hat. Die Antragsteller haben zur Begründung ihres Anspruchs auf Aushändigung von Schlüsseln geltend gemacht:

Seit 1982 bzw. 1984 habe der Flur des Hauses F. 3. von allen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft wie auch den Mietern als Durchgang zum Garageninnenhof genutzt werden können, weil es ein einheitliches Schlüsselsystem gegeben habe. Die Benutzung der durch ein elektrisch betriebenes Tor gesicherten Durchfahrt von der R. sei im Falle eines Stromausfalls nicht ungefährlich. Aus dem Beschluß vom 31. Mai 1991 sei nicht ersichtlich, daß beabsichtigt gewesen sei, Schlüssel nur an die Bewohner des Hauses auszugeben.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt,

  1. dem Beteiligten zu 1 vier Schlüssel der Schließanlage zu übergeben;
  2. hilfsweise den Verwalter hierzu anzuweisen;
  3. weiter hilfsweise den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 31.05.1991 zu TOP 11 für ungültig zu erklären und ihnen wegen Versäumung der Anfechtungsfrist Wiedereinsetzung zu bewilligen.

Die Antragsgegner sind diesen Anträgen entgegengetreten und haben eingewendet:

Der Garagenhof sei bestimmungsgemäß nur über das Grundstück R. 3. zu erreichen. Die Garagenmieter seien auf die Benutzung des Hausflurs F. 3. nicht angewiesen; sie könnten den Innenhof vielmehr durch ein Gartentor ihres Grundstücks erreichen. Die Frage der Schlüsselverteilung sei bei der Versammlung vom 31. Mai 1991 Gegenstand ausführlicher Diskussion gewesen; Inhalt und Zweck des damaligen Beschlusses seien somit allen Beteiligten bekannt gewesen. Die Antragsteller hätten die Frist zur Beschlußanfechtung versäumt.

Nach einer Ortsbesichtigung hat das Amtsgericht unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beschluß vom 31. Mai 1991 zu TOP 11 für ungültig erklärt und...

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