Für die steuerlichen Folgen einer Auslandstätigkeit ist zunächst entscheidend, ob für den Arbeitsvertrag ein zwischen der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Einsatzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist. Ein solches Abkommen regelt die steuerliche Behandlung der jeweiligen Einkommensarten, um eine Doppelbesteuerung im Quellen- und Ansässigkeitsstaat zu vermeiden. Nach den dort enthaltenen "Methodenartikel" sind entweder die Einkünfte, die der eine Staat laut Abkommen besteuern darf, im anderen Staat freizustellen oder die Steuern, die in einem Staat erhoben werden, vom anderen Staat anzurechnen.

Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Einsatzstaat, kann eine Doppelbesteuerung durch die Steueranrechnung bzw. -abzug gemäß § 34c EStG, § 26 KStG abgemildert werden. Ein vollkommener Ausschluss einer Doppelbesteuerung lässt sich so jedoch in den meisten Fällen nicht erreichen.

In diesen Fällen, aber auch in allen übrigen Fällen mit bestehendem Doppelbesteuerungsabkommen, kann durch entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen versucht werden, eine steuerliche Gleichstellung des im Ausland eingesetzten mit den inländischen Mitarbeitern zu gewährleisten. Dies kann z. B. durch eine Hypotax-Klausel geregelt werden, in der der Arbeitgeber die durch die steuerliche Veranlagung des Arbeitnehmers entstehenden Nachteile ausgleicht.[1]

Den Arbeitgeber trifft keine allgemeine Hinweispflicht bezüglich eventueller Steuerpflichten im Ausland.[2]

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