Vom Grundsatz her wichtig ist für den Anwendungsbereich des § 559e Abs. 1 BGB, dass die vom Vermieter zur Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG getroffene Maßnahme grundsätzlich förderungsfähig ist. Nimmt der Vermieter die Fördermittel nicht in Anspruch, dann kann er die Miete nicht nach § 559e Abs. 1 Satz 1 BGB erhöhen, sondern er kann dann nach § 559e Abs. 1 Satz 2 BGB die Miete nach der Bestimmung des § 559 BGB erhöhen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Maßnahme tatsächlich förderungsfähig ist, aber die Fördermittel bereits verbraucht sind. In beiden Fällen kann er die Miete dann um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Da Drittmittel – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Anspruch genommen wurden, kann der Vermieter die Miete ohne Abzug fiktiver Drittmittel erhöhen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung

Wiederum in Umsetzung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entstehen dem Vermieter für die vom Mieter gemietete Wohnung 5.000 EUR. Fördermittel nimmt der Vermieter nicht in Anspruch. Aus eigener Tasche hat er somit 5.000 EUR gezahlt. Er kann nun vorbehaltlich der Kürzungspauschale des § 559e Abs. 2 BGB die Miete jährlich um 8 % dieses Betrags erhöhen, mithin also um 400 EUR. Die monatliche Miete würde also um 33,33 EUR steigen. Zu berücksichtigen ist aber auch hier die Kappungsgrenze des § 559 Abs. 3a BGB, wonach die Miete nicht um mehr als 0,50 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von 6 Jahren erhöht werden darf. Hätte die Wohnung also eine Wohnfläche von unter 66,66 Quadratmeter, könnte der volle Betrag nicht in Ansatz gebracht werden.

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