Im Regelfall betreffen nach GEG erforderliche Maßnahmen alle Wohnungen. Wohl probatester Umlagemaßstab kann in all den Fällen, in denen alle Wohnungen von der Maßnahme profitieren bzw. betroffen sind, eine Umlage nach der beheizten Wohnfläche sein. Dies gilt im Fall von Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Kellerdecke unabhängig davon, ob einzelne Wohnungen in unterschiedlichem Maß von der Wärmedämmung profitieren.[1]

 
Praxis-Beispiel

Dämmung oberster Geschossdecken

Oberste Geschossdecken sind in einer Art und Weise zu dämmen, dass sie die Vorgaben des § 47 GEG erfüllen.[2] Die Dämmmaßnahme selbst dürfte zwar in erster Linie den Mietern der unter der obersten Geschossdecke liegenden Wohnungen zugute kommen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass eine öffentlich-rechtliche Pflicht besteht, die Vorgaben des § 47 GEG durch den Gebäudeeigentümer als Verantwortlichen nach § 8 Abs. 1 GEG zu erfüllen. Daher verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, allein diese Mieter mit den für die Maßnahme erforderlichen Kosten zu belasten. Die Kosten sind vielmehr auch in diesem Fall unter sämtlichen Mietern umzulegen.

[1] LG Berlin, Urteil v. 22.10.2013, 63 S 108/13, GE 2013, 1654.
[2] Siehe hierzu Blankenstein, Bestandsgebäude, Kap. 1.1.

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