Nach § 559 Abs. 3 BGB sind die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen, die von der Modernisierungsmaßnahme betroffen sind. Der Umlagemaßstab muss dabei der Billigkeit entsprechen. Keiner der Mieter darf unberechtigt bevorzugt oder benachteiligt werden – aus welchen Gründen auch immer.[1] So ist selbstverständlich auch die vom Vermieter selbst genutzte Wohnung in die Umlage einzubeziehen.[2]

[1] LG Berlin, Urteil v. 18.1.2018, 67 S 268/17, BeckRS 2018, 25308.
[2] Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 559 Rn. 76.

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