Wird die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt, der allgemein üblich ist, findet eine gegenseitige Interessenabwägung nicht statt. In diesem Fall kann der Vermieter die Kosten, die für die Modernisierungsmaßnahme angefallen sind, innerhalb der Grenzen des § 559 BGB auf den Mieter umlegen. Allgemein üblich ist ein Zustand, den die Mehrzahl der Wohnungen gleichen Alters in einem bestimmten Gebiet bzw. einer bestimmten Region aufweisen. Wie weit der Begriff der Region zu ziehen ist, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Der BGH[1] hatte einmal auf ein Bundesland abgestellt, was zurecht kritisiert wurde, weshalb eher auf die Maßgaben des Einzelfalls (insbesondere in den Flächenländern) abgestellt wird.[2]

Mit Blick auf die nach GEG erforderlichen Maßnahmen dürfte dem Kriterium des allgemeinen Zustands ohnehin keine Bedeutung zukommen, da die Vorgaben allgemein zu erfüllen sind und lediglich im konkreten Einzelfall einmal eine Befreiung von den Pflichten auf Grundlage von § 102 GEG infrage kommen kann.

[2] Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 559 Rn. 116.

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