Baumaßnahmen im oder am Haus stellen einen Mangel dar, wenn der Mieter hierdurch beeinträchtigt wird.[1] Die Minderungsbefugnis besteht auch dann, wenn der Mieter mit der Maßnahme einverstanden ist oder wenn er sie nach §§ 555a, 555d BGB (§ 554 a. F.) dulden muss.[2] Die Art der Beeinträchtigung ist gleichgültig.
Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen
In Betracht kommt insbesondere eine Beeinträchtigung durch Lärm oder Schmutz. Auch sonstige Gebrauchsbeeinträchtigungen berechtigen zur Minderung.[3] Eine optische oder ästhetische Beeinträchtigung genügt, etwa die Nutzung des Wohnumfeldes als Lagerplatz für Baumaterialien und dergleichen.[4]
Verschulden von Bauarbeitern
Darüber hinaus haftet der Vermieter, wenn durch unsachgemäße Bauarbeiten am und im Bereich des Gebäudes, in dem die Mietsache gelegen ist, ein Schaden des Mieters entsteht. Für das Verschulden von Bauarbeitern muss der Vermieter einstehen.[5]
Gewerberäume
Sind Gewerberäume in einem noch zu entwickelnden Areal vermietet, so kann der Mieter mindern, wenn sich die Entwicklung (Fertigstellung) des Areals verzögert und der Mieter wegen der Beschwerlichkeit des Zugangs, der fehlenden Infrastruktur oder des unattraktiven Erscheinungsbildes Nachteile erleidet.[6]
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