Baumaßnahmen im oder am Haus stellen einen Mangel dar, wenn der Mieter hierdurch beeinträchtigt wird.[1] Die Minderungsbefugnis besteht auch dann, wenn der Mieter mit der Maßnahme einverstanden ist oder wenn er sie nach §§ 555a, 555d BGB (§ 554 a. F.) dulden muss.[2] Die Art der Beeinträchtigung ist gleichgültig.

 
Praxis-Beispiel

Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen

In Betracht kommt insbesondere eine Beeinträchtigung durch Lärm oder Schmutz. Auch sonstige Gebrauchsbeeinträchtigungen berechtigen zur Minderung.[3] Eine optische oder ästhetische Beeinträchtigung genügt, etwa die Nutzung des Wohnumfeldes als Lagerplatz für Baumaterialien und dergleichen.[4]

Verschulden von Bauarbeitern

Darüber hinaus haftet der Vermieter, wenn durch unsachgemäße Bauarbeiten am und im Bereich des Gebäudes, in dem die Mietsache gelegen ist, ein Schaden des Mieters entsteht. Für das Verschulden von Bauarbeitern muss der Vermieter einstehen.[5]

Gewerberäume

Sind Gewerberäume in einem noch zu entwickelnden Areal vermietet, so kann der Mieter mindern, wenn sich die Entwicklung (Fertigstellung) des Areals verzögert und der Mieter wegen der Beschwerlichkeit des Zugangs, der fehlenden Infrastruktur oder des unattraktiven Erscheinungsbildes Nachteile erleidet.[6]

[1] AG Köln, ZMR 1980 S. 87: Der Mietanspruch entfällt, wenn die Wohnung völlig neu gestaltet wird und deshalb für längere Zeit unbewohnbar ist.
[2] KG Berlin, Urteil v. 2.11.2000, 8 U 4206/99, GE 2002 S. 257; LG Mannheim, WuM 1986 S. 139; LG Berlin, GE 1997 S. 619; AG Osnabrück, WuM 1996 S. 754.
[3] AG Hamburg, WuM 1996 S. 30: Wenn das Haus eingerüstet und mit Planen verhängt ist, weil hierdurch die Benutzung der Balkone beeinträchtigt, die Lichtzufuhr behindert und die Einbruchsgefahr erhöht wird.
[4] LG Osnabrück, WuM 1986 S. 93.
[6] BGH, NZM 2004 S. 101.

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