Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung des Vermieters wenn durch unsachgemäße Bauarbeiten eines Erfüllungsgehilfen (hier: Schweißarbeiten an der Gebäudetrennfuge) an einem aus mehreren Teilen bestehenden räumlich zusammenhängenden Gebäudekomplex, in dem die Mietsache gelegen ist, ein Brand entsteht und die Mietsache hierdurch unbenutzbar wird.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 161/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das am 22.2.2000 verkündete Grundurteil der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Jedoch trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 52.000 DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin, die seit 1994 auf der Strecke Düsseldorf – München Linienflüge durchführt, Ersatz für die Schäden leisten muss, die ihr infolge des Brandes des von der Beklagten betriebenen …-Flughafens vom 11.4.1996 in geltend gemachter Höhe von insgesamt 10.457919,67 DM entstanden sind.

Nachdem es an der in der Achse ZF der sog. II. Baustufe verlaufenden Baufuge wiederholt zu einem Eindringen von Feuchtigkeit gekommen war, beauftragte die Beklagte im Frühjahr 1996 die Fa.M … mit der Fugensanierung. Wegen der Einzelheiten des ursprünglichen Fugenaufbaus, der Art der Sanierung und des Inhalts der mit der Fa. M. abgeschlossenen Verträge wird auf die Seiten 15 – 18 (GA 484 – 487) des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Fa. M. begann mit den Vorarbeiten an der Dehnungs- bzw. Gebäudetrennfuge im Bereich der Straße, die als Zufahrt zur Abflughalle im 1. Obergeschoss dient und die Vorfahrtplatte von dem Parkhaus I trennt, am 9./10.4.1996. Am 11.4.1996 setzte sie u.a. als Schweißer die Arbeiter W. und J. ein. Bei den von diesen im sog. Lichtbogenschweißen ausgeführten Schweißarbeiten fielen unbestritten Schweißfunken und glühende Metallpartikel in die geöffnete und ungesicherte Dehnungs- bzw. Gebäudetrennfuge und entzündeten die unteren Wasserleitbänder und hierüber die unter der Vorfahrtstraße angebrachte Wärmedämmung. Infolgedessen kam es auf dem Flughafengelände zu einem sich ausbreitenden Brand, der Menschenleben kostete und erhebliche Sachschäden verursachte. Der …-Flughafen wurde am Brandtag geschlossen. Ab 15.4.1996 wurde der Flugbetrieb in geringem Umfang wieder aufgenommen. Die Beklagte wies der Klägerin eine Fläche zu, auf der diese ihre Passagiere in einem provisorisch von ihr errichteten Zelt abfertigen konnte. Ab dem frühen Morgen des 18.4.1996 stand der Klägerin eine zu einer provisorischen Abflughalle umfunktionierte Frachthalle zur Verfügung, so dass sie ihren ersten Flug um 6.40 Uhr wieder durchführen konnte. Ihren vollen planmäßigen Flugbetrieb konnte sie am 27.4.1996 wieder aufnehmen.

Wegen des Vorbringens der Klägerin, die u.a. geltend gemacht hat, die Beklagte hafte ihr aufgrund mietrechtlicher Rechtsbeziehungen gem. den §§ 537, 538 BGB auf Schadensersatz i.H.v. insgesamt 10.457.919,67 DM, weil der Flughafen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen der leicht entflammbaren Dämmplatten mängelbehaftet gewesen sei, jedenfalls hafte die Beklagte auch für die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Fa. M., wird ebenfalls auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen (S. 22–27; GA 491–496), in dem die Behauptungen und Ansichten detailliert dargestellt sind.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.457.919,67 DM nebst 5 % Zinsen aus 9.890.790 DM seit dem 11.5.1999, aus weiteren 10.242,63 DM seit dem 10.11.1999 und aus weiteren 556.887,04 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13.12.1999 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten und der Streithelferin, die insbesondere wegen Nichtvorliegens einer mangelhaften Wärmedämmung eine mietrechtliche und wegen fehlenden Verschuldens auch eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten in Abrede stellen und darüber hinaus die Höhe des geltend gemachten Schadens bestreiten, wird auf die detaillierte Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 27 – 31; GA 496–500) verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Kammer hat die Frage einer mietvertraglichen Gewährleistungshaftung offen gelassen und eine Haftung der Beklagten sowohl wegen Verletzung eines Dauerschuldverhältnisses privatrechtlicher Natur als auch aus dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gem. §§ 823, 31 BGB bejaht. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Entschei...

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