Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Mieter dem Vermieter oder dem von diesem beauftragten Handwerker ohne hinreichenden Grund den Zutritt zur Wohnung verwehrt. Einer Aufforderung zur Besichtigung der Mängel muss der Mieter grundsätzlich Folge leisten. Dies gilt auch für eine wiederholte Besichtigung, wenn diese erforderlich ist, um sich vor Ort mit einem Fachmann zu beraten; unnötige Mehrfachbesichtigungen braucht der Mieter allerdings nicht zu dulden.[1]

Vermieter unternimmt nichts zur Mängelbeseitigung

Hat der Mieter den Mangel angezeigt und sodann die Miete gemindert und hat der Vermieter gleichwohl längere Zeit nichts zur Mängelbeseitigung unternommen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der Mieter ein Verfahren zur Sicherung des Beweises betreibt. Der Mieter hat in diesem Fall nämlich ein Interesse an der beweissicheren Feststellung der Mängel. Da ein Beweissicherungsverfahren nur sinnvoll ist, wenn die Mietsache von einem Sachverständigen untersucht werden kann, hat der Mieter ein gewichtiges Interesse an der Erhaltung des gegenwärtigen Zustands bis zum Zeitpunkt der Begutachtung. Dieses Interesse geht dem Interesse des Vermieters an der Mängelbeseitigung vor.

[1] LG Berlin, WuM 1994 S. 464.

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