Leitsatz

Erfüllt ein Raum, der 16 % der Gesamtfläche in einer Souterrainwohnung einnimmt, nicht die Anforderungen der Landesbauordnung an einen Aufenthaltsraum, liegt ein Mangel vor, der den Mieter zur Kündigung berechtigt.

 

Fakten:

Eines der Zimmer darf wegen unzureichender Abgrabung des Geländes nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Da der Raum ca. 16 % der Gesamtfläche einnimmt, ist der Mangel nicht unerheblich. Kündigt der Mieter wegen eines solchen Mangels (§ 542 Abs. 1 S. 1 BGB), muß der Vermieter ihm den gesamten Schaden ersetzen, der durch die Kündigung entstanden ist (§ 538 BGB). Der Vermieter haftet aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschlusses auf Ersatz der Maklerkosten, wenn er den Mieter nicht darauf hinweist, daß der Raum nicht zu Wohnzwecken benutzt werden darf. öffentlich-rechtliche Bauvorschriften, die die Belichtung und Belüftung betreffen, haben mieterschützenden Charakter. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann auch nicht dadurch kompensiert werden, daß die Räume im übrigen den Anforderungen genügen, die an Wohnräume zu stellen sind. Auch die Vereinbarung, wonach "der Zustand der Wohnung vertragsgemäß" ist, ist ohne Bedeutung. Denn es können keine Räume zu Wohnzwecken vermietet werden, die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften hierzu ungeeignet sind.

 

Link zur Entscheidung

LG Mannheim, Urteil vom 09.12.1998, 4 S 36/98

Fazit:

Ergibt sich das Nutzungshindernis aus den Vorschriften des formellen Baurechts, kann der Mieter nur kündigen, wenn die Baubehörde eine weitere Nutzung untersagt oder dies androht. Genügen die Räume oder ein Teil der Räume aber nicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit an Wohnräume, ist ein Mangel bereits deshalb zu bejahen, weil die Räume zu Wohnzwecken ungeeignet sind. Die Parteien können nämlich nicht vereinbaren, daß Räume zu Wohnzwecken vermietet werden, die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften hierzu ungeeignet sind.

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