Entscheidungsstichwort (Thema)
Culpa in contrahendo bei Wohnraummietvertrag: Mangelhaftigkeit einer Souterrainwohnung wegen der Mitvermietung eines bauordnungsrechtlich nicht als Wohnraum genehmigungsfähigen Raumes; Haftung des Vermieters auf Ersatz von Maklerkosten und der Kosten einer Vertragskündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Parteien können vertraglich festlegen, welcher Wohnungszustand vom Vermieter geschuldet wird. Das gilt allerdings nur innerhalb des Vertragszwecks. Deshalb können keine Räumlichkeiten zu Wohnzwecken vermietet werden, die nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften hierzu ungeeignet sind.
2. Eine Wohnung ist mangelhaft, wenn ein im Souterrain gelegener und zu Wohnzwecken vermieteter Raum aufgrund einer unzureichender Abgrabung des Geländes nicht die Anforderungen erfüllt, die nach der Landesbauordnung an einen Aufenthaltsraum zu stellen sind.
3. Der Mangel ist jedenfalls dann erheblich iSd BGB § 542, wenn der betreffende Raum ca 16% der Gesamtfläche einnimmt.
4. Der Vermieter haftet aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo auf Ersatz der dem Makler für die Anmietung der Wohnung entstandenen Maklerkosten, wenn er den Mieter nicht darauf hinweist, daß der Raum nicht zu Wohnzwecken benutzt werden darf.
5. Kündigt der Mieter wegen des Mangels so sind die Kosten der Kündigung nach BGB § 538 zu erstatten.
Normenkette
BGB §§ 535, 537-538, 542; BauO BW § 34 Abs. 1, 3
Fundstellen
Haufe-Index 537859 |
NJW-RR 1999, 1023 |
NZM 1999, 406 |
IPuR 1999, 54 |
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