Die Mängel und ihre Folgen

 
Problem Sachverhalt Folge Entscheidung
Abfalltonne VM stellt keinen Abfallbehälter für Papier. Die Gemeindesatzung schreibt nicht vor, dass derartige Behälter aufgestellt werden müssen. M hält VM gleichwohl für verpflichtet, einen solchen Behälter (blaue Tonne) aufzustellen und mindert wegen des Unterlassens die Miete. Kein Mangel, kein Recht zur Minderung. AG Hamburg-Blankenese (518 C 399/09) NZM 2011, 312, GE 2011, 892
Abfluss(rohr) s. unter Wasserleitung sowie Küche und Toilette    
Abgeschlossenheit s. unter Ferienwohnung    
Abhilfe s. unter AGB    
Abhilfeverlangen s. unter Anzeige des Mangels    
Ablehnungsgesuche s. unter Räumung (Vollstreckung)    
Abmahnung s. unter Anzeige des Mangels sowie Kündigung sowie Schadensersatz    
Abnutzung, Altbau s. unter verschiedenen Stichworten, u.a. AGB, Fußboden sowie Mangel und Substantiierung    
Abrechnung, Verzicht auf Ansprüche s. unter Beendigung    
Abschleppkosten s. unter Parkplatz    
Abschaltung, Abstellen s. unter Heizung sowie Beendigung des Mietverhältnisses (Versorgung) sowie Versorgung    
Absehbarkeit s. unter Anfänglicher Mangel    
Abstellkammer s. unter Feuchtigkeitsschäden (Kammer) sowie unter Temperatur (Kammer)    
Abwasserleitung s. unter AGB, Bad (Handwaschbecken), Balkon, Flachdach sowie Wasserleitung    
Abweichung s. unter Fläche    
Abzug "neu für alt" s. unter Instandhaltung (Unterlassung) sowie Schadensersatz    
Ängste Siehe unter verschiedenen Stichworten: Schadstoffe, (Holzschutzmittel), Elektrisches Feld    
Anbieten s. unter Beseitigung des Mangels durch VM    
Ankündigung s. unter Beseitigung des Mangels durch VM    
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)      
- Abhilfe seitens des Mieters eingeschränkt Der Mietvertrag enthält eine Einschränkung des Rechts des M, die Mängel auf Kosten des VM beheben zu lassen. Vereinbarung ist gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. AG Dortmund WuM 1993, 606
- Abnutzung, übermäßige, Schadensersatzanspruch In den AGB des Mietvertrags heißt es, dass M bei übermäßiger Abnutzung Schadensersatz schuldet. Außerdem ist ihm die Renovierung aufgegeben. Die Klausel über die Abnutzung ist nicht wirksam, weil es ihr Sinn sein kann, VM von der Einhaltung der Voraussetzungen des § 326 BGB (a.F.) freizustellen. (Durch den Wegfall des § 326 BGB teilweise überholt, siehe - Übergangsrecht.) LG Berlin (64 S 135/01) GE 2002, 330, NZM 2002, 120 LG Berlin (64 S 20/00) NZM 2002, 118
- Abverkauf s. unten Räumungsverkauf    
- Abwasserleitung Das Rohr zwischen Badewanne und Hauptfallrohr ist verstopft. Der Mietvertrag (AGB) sieht vor, dass M diesen Abfluss regelmäßig reinigen und dass M sich wegen solcher Schäden entlasten müsse, die in seinem alleinigen Gefahrenbereich liegen (siehe auch § 548 BGB). VM muss beweisen, dass die Verstopfung nicht aus seinem Gefahrenbereich stammt (z.B. Rückstau aus Hauptfallrohr). LG Berlin GE 1992, 41
- anfängliche Mängel; Beschränkung der Haftung Gewerberaum, eine ehemals militärisch genutzte, verschmutzte Halle. Im - vom Gericht als AGB gewerteten - Mietvertrag heißt es, dass M die Räume miete wie besichtigt und dass Mängel bei der Bemessung der Miete bereits berücksichtigt worden seien und der VM für sichtbare oder unsichtbare Mängel nicht hafte. M kündigt an, wegen Schadstoffbelastung (PAK) die Miete nicht mehr zahlen zu wollen. M schuldet Zahlung der Miete. Der Ausschluss der Haftung wäre gem. § 9 AGBG nur unwirksam, wenn er anfängliche und folgende Mängel betreffen würde. Wenn wie hier nur die Haftung für anfängliche Mängel und die verschuldensunabhängige Haftung beschränkt wird, bestehen für Gewerbemietverträge keine Zweifel an der Wirksamkeit dieses Ausschlusses. Das Gericht erörtert dann Einzelheiten der Auslegung des Vertrages. Der Haftungsausschluss ist auch nicht deshalb unwirksam, weil eine Gesundheitsgefährdung vorliegt; denn M hätte aufgrund dieses Umstandes gem. § 544 BGB (a.F.) kündigen oder die Halle sanieren können - auf eine Minderung kann er sich jedenfalls nicht berufen. Eine Kündigung liegt auch nicht in der Erklärung M's, die Miete nicht mehr zahlen zu wollen (denn er hatte gleichzeitig um Mitteilung gebeten, ob die Grenzwerte überschritten seien). BGH (XII ZR 327/00) GE 2002, 1191, NZM 2002, 784
  In den AGB eines Gaststättenpachtvertrags ist bestimmt, dass VP nicht für anfängliche Sachmängel haftet. Die Klausel ist wirksam. BGH (XII ZR 141/91) WuM 1993, 914, ZMR 1993, 320
    Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel an der Mietsache kann formularmäßig wirksam ausgeschlossen werden. BGH (XII ZR 46/90) ZMR 1992, 241, WuM 1992, 1165, WuM 1992, 316
  Bei Abschluss sind die Wasserrohre bereits frostgefährdet, ohne dass bisher eine Störung aufgetreten ist. Später frieren die Rohre ein, M erleidet einen Schaden. Im Mietvertrag heißt es, dass die Haftung des VM für anfängliche Mängel ausgeschlossen sei. VM haftet gem. § 538 Abs. 1/536a Abs. 1 BGB - es sei denn, er hat die Haftung für diesen Mangel ausgeschlossen. Ein solcher Aussc...

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