Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Ungenügende Renovierung bei lindgrünem Anstrich mit Bordüre. Wohnraummiete: Inhaltskontrolle bei Klauselkombination von Abnutzungsklausel und Schönheitsreparatur- bzw Quotenklausel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Bordüre sowie ein lindgrüner Anstrich sind keine ordnungsgemäße Renovierung.

2. Die Klausel

"Der Vermieter kann bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen"

ist zwar unwirksam, berührt aber nicht die Wirksamkeit der Klausel über die Überbürdung der Schönheitsreparaturen oder eine Quotenklausel.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737374

NZM 2002, 120

IWR 2002, 70

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