Dem Rückforderungsanspruch ist eine Rügepflicht des Mieters vorgeschaltet, zu deren Erfüllung dem Mieter ein Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zusteht. Die dem Mieter obliegende Rügepflicht ist ein anspruchsbegründendes Merkmal, keine Einwendung; deshalb muss der Mieter beweisen, dass dem Vermieter eine (qualifizierte) Rüge zugegangen ist.

Die Rüge ist keine Willenserklärung, sondern eine rechtserhebliche Handlung; bei mehreren Mietern genügt es, wenn einer der Mieter die Rüge erhebt. Hat der Vermieter eine Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB erteilt[1], so muss sich die Rüge auf diese Auskunft beziehen.[2]

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Mieter vor der Rüge sein Recht auf Auskunft in Anspruch nehmen muss. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich hierzu nichts. In der Gesetzesbegründung wird die Frage ausdrücklich verneint.[3]

[1] Siehe Abschn. 4.5.4 zur Mietberechnung nach der Vormiete; Abschn. 5.5 zur Miete nach Modernisierung; Abschn. 6.3 zur Miete von Wohnungen bzgl. Stichtag 1.10.2014 und Abschn. 7.3 für erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
[3] So die Gesetzesbegründung, S. 38.

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