Will der Vermieter eine Miete nach § 556e Abs. 2 BGB vereinbaren, so ist er nach § 556g Abs. 1a Nr. 2 BGB verpflichtet, dem Mieter unaufgefordert in Textform mitzuteilen, dass in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Nach der Gesetzesbegründung[1] ist der Vermieter lediglich verpflichtet, den Mieter über den Umstand und den Zeitpunkt der Modernisierung zu informieren. Die Angabe von Einzelheiten ist nicht erforderlich, jedoch hat der Mieter die Möglichkeit über den Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB die für die Preisbeurteilung erforderlichen Details zu ermitteln. Wird die nach § 556g Abs. 1a Nr. 2 BGB vorgesehene Auskunft nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Textform erteilt, gelten die oben in Abschn. 4.5.4 dargestellten Rechtsfolgen.

[1] BT-Drucks 19/4672 S.26.

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