Bei Vereinbarung der Vormiete ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter "unaufgefordert Auskunft zu erteilen... wie hoch die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses war".[1] Die Auskunft ist in Textform zu erteilen.[2] Erteilt der Vermieter keine Auskunft, so gilt § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB. Danach kann sich der Vermieter nicht auf die Vormiete berufen, falls diese die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % überschreitet. Hat der Vermieter die Auskunft "nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt" – also z. B. mündlich – soll er sich gem. § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB erst dann (ab diesem Zeitpunkt) auf die Vormiete berufen können, "wenn der die Auskunft in der vorgeschriebenen Form (also in Textform) nachgeholt hat". Außerdem kann der Mieter Auskunftsklage erheben. Ein der Klage stattgebendes Urteil ist mittels eines Zwangsgeldes zu vollstrecken.

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