Mieterhöhungsverfahren sind kompliziert. Vermieter können dabei vieles falsch machen, z. B. wenn zur Begründung Vergleichsmieten anstelle einer Berechnung nach dem qualifizierten Mietspiegel angeführt werden oder eine unzutreffende Wohnfläche angegeben wird. Einem solchen (teilweisen) unzulässigen Mieterhöhungsverlangen muss der Mieter nicht zustimmen. Stimmt der Mieter dem fehlerhaften Verlangen aber trotzdem zu, kommt dadurch – unabhängig davon, ob das Mieterhöhungsverlangen den formellen Voraussetzungen des § 558a BGB genügte und materiell berechtigt war – eine vertragliche Vereinbarung über die begehrte Mieterhöhung zustande – so der BGH in einem neuen Urteil. Der Mieter ist dann zur Zahlung der erhöhten Miete verpflichtet.

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