Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin verlangt von der Mieterin nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs die Räumung.

Die Mieterin hatte unter Berufung auf den sog. "Berliner Mietendeckel" seit März 2020 einen Teil der Miete einbehalten. Mit einem am 15.4.2021 veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG (Beschluss v. 25.3.2021, 2 BvF 1/20) die Vorschriften über den Mietendeckel jedoch für verfassungswidrig erklärt. Erst im Juni 2021 zahlte die Mieterin die einbehaltene Miete nach.

Nachdem die Mieterin die Nachzahlung geleistet hatte, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs. Hierbei berief sie sich auch auf Verzug mit Mietanteilen, die die Mieterin unter Berufung auf den Mietendeckel einbehalten hatte und nach der Entscheidung des BVerfG nicht umgehend, sondern erst im Juni 2021 nachgezahlt hatte. Die im Anschluss erhobene Räumungsklage blieb vor dem AG Berlin-Mitte erfolglos.

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