Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenentscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl des "Berliner Mietendeckels": Unzulässigkeit des Beitritts bzw des (unselbständigen) Anschlusses von sieben Bundestagsabgeordneten

 

Normenkette

GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2; BVerfGG § 76 Abs. 1

 

Tenor

Der Beitritt sowie der Anschluss der Mitglieder des Deutschen Bundestages K…, O…, F…, M…, C…, S… und H… sind unzulässig.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Mitglieder des Deutschen Bundestages K., O., F., M., C., S. und H. haben jeweils erklärt, dass sie sich dem Antrag auf abstrakte Normenkontrolle anschließen beziehungsweise sich den Antrag als weitere Antragsteller zu eigen machen.

Rz. 2

Die Antragsteller haben dem Begehren widersprochen und ihre Zustimmung hierzu verweigert.

II.

Rz. 3

Der Beitritt (1.) und der Anschluss (2.) sind unzulässig.

Rz. 4

1. Soweit die sieben Mitglieder des Deutschen Bundestages ihren Beitritt zum Verfahren erklären, ist ihre Erklärung auf eine unzulässige Rechtsfolge gerichtet; für die Erlangung der mit einem Beitritt verbundenen Rechtsstellung eines selbständigen Verfahrensbeteiligten ist vorliegend kein Raum. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG regeln die Antragsberechtigung im abstrakten Normenkontrollverfahren abschließend (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. November 2020 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 12 ff.). Die sieben Mitglieder des Deutschen Bundestages gehören nicht zu diesem Kreis.

Rz. 5

2. Ein (unselbständiger) Anschluss an das eingeleitete Normenkontrollverfahren kommt ebenfalls nicht in Betracht. Jedenfalls scheidet ein Anschluss an ein von einem Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages initiiertes Normenkontrollverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG) ohne die Zustimmung der den bisherigen Antragsteller bildenden Abgeordneten aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. November 2020 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 18 ff.). Eine solche Zustimmung haben die Antragsteller ausdrücklich verweigert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14435651

BVerfGE 2022, 223

BVerfGE 2022, 299

NVwZ 2021, 1536

NVwZ 2021, 8

EWiR 2021, 400

NZM 2021, 347

ZAP 2021, 486

ZIP 2021, 31

ZMR 2021, 2

ZMR 2021, 464

ZfIR 2021, 366

DÖV 2021, 641

JA 2021, 614

JZ 2021, 269

JZ 2021, 308

JuS 2021, 572

JuS 2021, 7

VR 2021, 246

WuM 2021, 290

DVBl. 2021, 3

DVBl. 2021, 858

GWR 2021, 222

KommJur 2021, 6

MietRB 2021, 129

BGBl. I 2021, 1098

FSt 2021, 481

GK 2021, 252

GRZ 2021, 98

GuG-aktuell 2021, 23

Jura 2021, 986

immobilienwirtschaft 2021, 48

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge