Leitsatz

  1. Mehrheitsbeschluss kann nicht Handlungspflichten eines Eigentümers konstitutiv begründen, die sich weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung ergeben
  2. Fehlen nur in zwei kleineren Räumen Erfassungsgeräte, dürfen auch nur die Heizkosten dieser Räume geschätzt werden
 

Normenkette

§§ 21 ff. WEG; §§ 133, 157 BGB; § 9a Heizkostenverordnung

 

Kommentar

  1. Ein Beschluss, der einzelnen Wohnungseigentümern gesonderte Handlungspflichten auferlegen will, muss zunächst für den Betroffenen in korrekter Auslegung klar erkennbare Regelungen enthalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Wohnungseigentümer konstitutiv eine Handlungspflicht auferlegt werden soll (h.M.).
  2. Im Regelfall kann ohne besondere Anhaltspunkte ein Gemeinschaftsbeschluss nicht als konstitutive Regelung einer Sonderpflicht des Eigentümers, sondern lediglich als Androhung gerichtlicher Maßnahmen verstanden werden (vgl. bereits KG Berlin, ZMR 1997 S. 318, 321). Im Zweifel ist also lediglich von einer Ermächtigungsbeschlussfassung der Verwaltung zur ggf. gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung auszugehen.
  3. Fehlen nur in zwei kleinen Räumen einer Wohnung Erfassungsgeräte, dürfen auch nur die Heizkosten dieser Räume geschätzt werden.
 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 09.06.2009, 24 W 357/08, ZMR 2010 S. 133

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