Normenkette

WoEigG §§ 21, § 21 ff.; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 02.07.2008; Aktenzeichen 85 T 419/07 WEG)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des LG Berlin vom 2.7.2008 - 85 T 419/07 WEG - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegner gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 23.11.2007 - 73 II 167/05 WEG - werden zurückgewiesen.

2. Die weitergehende sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten der 1. Instanz haben die Antragsgegner 20 %, die Antragsteller zu 1. und 2.) 20 %, die Antragsteller zu 3. und 4.) 33 % und die Antragsteller zu 1.-4.) gemeinsam weitere 27 % zu tragen. Von den Gerichtskosten der 2. und 3. Instanz haben die Antragsgegner 28 %, die Antragsteller zu 1. und 2.) 28 %, die Antragsteller zu 3.) und 4.) 44 % zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

4. Für den Geschäftswert 1. Instanz verbleibt es bei der Festsetzung auf 14.800 EUR. Für den Geschäftswert 2. Instanz verbleibt es bei der Festsetzung auf 10.800 EUR. Der Geschäftswert 3. Instanz wird auf 10.800 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Gegenstand des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsgegner sind die von den Antragstellern zu 3. und 4.) angefochtenen Beschlüsse zu TOP 6 bis 7, die von den Antragstellern zu 1. und 2.) angefochtenen Beschlüsse zu TOP 9 und 10 sowie der von sämtlichen Antragstellern angefochtene Beschluss zu TOP 5a der Eigentümerversammlung vom 3.11.2005. Das AG Charlottenburg hat den zu TOP 5a gefassten Beschlusses betreffend die Änderung der Jahresabrechnung 2004 auf der Basis einer geänderten Heizkostenabrechnung 2004 für die Wohnung Nr. 10 der Antragsteller zu 1. und 2.) und die Wohnungen Nr. 8/11 und 9 der Antragsteller zu 3. und 4.) auf Antrag der Antragsteller wegen Verstoßes gegen die Heizkostenverordnung für ungültig erklärt. Die Anträge auf Ungültig- bzw. Nichtigerklärung der zu TOP 6 bis 10 gefassten Beschlüsse betreffend Heizkostennachzahlungen der Antragsteller zu 1.) bis 4.) und die Neuinstallation von Heizkörpern und Verbrauchserfassungsgeräten in den genannten Wohnungen hat das AG zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich nicht um Beschlüsse zur selbständigen Begründung entsprechender Verpflichtungen, sondern um solche, durch die der Verwalter lediglich zur - ggf. auch gerichtlichen - Geltendmachung entsprechender Ansprüche ggü. den Antragstellern zu 1.) bis 4.) ermächtigt werden solle. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Ansprüche der übrigen Wohnungseigentümer ggü. den Antragstellern sei dem entsprechend einzuleitenden gerichtlichen Verfahren vorbehalten.

Das LG hat die dagegen gerichtete Erstbeschwerde der Antragsteller für begründet angesehen und die zu TOP 6 - 10 gefassten Beschlüsse mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für nichtig erklärt. Die Erstbeschwerde der Antragsgegner gegen die Zurückweisung ihres Anfechtungsantrags zu TOP 5a der Eigentümerversammlung vom 3.11.2005 hat das LG zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsgegner die Zurückweisung sämtlicher Anfechtungsanträge der Antragsteller zu 1. bis 4.) weiter.

B. Gemäß § 62 Abs. 1 WEG n.F. ist auf das vor dem 1.7.2007 anhängig gewordene Verfahren das bisherige Verfahrensrecht gem. §§ 43 ff. WEG einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen auf das FGG weiter anzuwenden.

Dies gilt vorliegend ausnahmsweise auch für die materiell-rechtlichen Vorschriften. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des WEG treten die neuen Vorschriften des WEG am 1.7.2007 in Kraft. Da eine dem § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Vorschrift für die Anwendung der neuen materiell-rechtlichen Vorschriften fehlt, sind ab dem 1.7.2007 die geänderten materiell-rechtlichen Vorschriften des I. und II. Teils des WEG anzuwenden und zwar auch auf bereits anhängige Verfahren (BGH ZMR 2007, 975; OLG Düsseldorf ZMR 2008, 142, (143)). Dies gilt jedoch nur eingeschränkt für Beschlussanfechtungsverfahren. Die Gültigkeit von Beschlüssen, die - wie hier - vor dem 1.7.2007 gefasst worden sind, bestimmt sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des I. und II. Teils des WEG in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung. Denn für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsgeschäfts ist auf den Zeitpunkt seines Zustandekommens abzustellen. Solche Beschlüsse, die nach bisherigem Recht anfechtbar bzw. nichtig sind, sind im Anfechtungsverfahren für ungültig zu erklären bzw. bleiben nichtig, auch wenn sie nach neuem Recht rechtswirksam gefasst werden könnten; eine rückwirkende Heilung ist nicht möglich (Merle in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 62 Rz. 2 m.w.N.).

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG a.F. zulässig. Sie ist insb. form- und fristgerecht eingelegt worden. Dass der Verfahrensbevollmächtigte die sofortige weitere Beschwerde "namens und in Vollmach...

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