Der Arbeitnehmer erwirbt gegen jeden Arbeitgeber einen seiner jeweiligen Arbeitszeit entsprechenden gesonderten Urlaubsanspruch.[1] § 6 Abs. 1 BUrlG (kein Urlaubsanspruch bei schon zuvor gewährtem Urlaub von einem früheren Arbeitgeber) ist auf die Mehrfachbeschäftigung nicht anwendbar.[2]

Jedoch entsteht bei Urlaubsgewährung in einem nach einer Kündigung eingegangenen weiteren Arbeitsverhältnis kein zusätzlicher Urlaubsanspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis, wenn sich später die Unwirksamkeit der Kündigung herausstellt.[3] Der Urlaubszweck wird u. U. nicht erreicht, wenn nicht beide Arbeitgeber gleichzeitig Urlaub gewähren. Trotz der dadurch entstehenden Schwierigkeiten besteht ein Urlaubsanspruch gegen beide Arbeitgeber.[4] Es liegt in diesem Ausnahmefall kein Verstoß gegen das Verbot der Erwerbstätigkeit während des Urlaubs[5] vor. Außerdem entfallen bei Verstoß gegen § 8 BUrlG weder Urlaubs- noch Entgeltanspruch.[6]

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