Leitsatz (redaktionell)

1. Zeitlich nicht kollidierende Arbeitsverhältnisse (Doppelarbeitsverhältnisse) mit mehreren Arbeitgebern sind möglich.

2. Bei Doppelarbeitsverhältnissen steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich gegen jeden Arbeitgeber ein Anspruch auf bezahlten Urlaub zu.

3. Wird bei dem Doppelarbeitsverhältnis im 2. Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung der im ersten Arbeitsverhältnis vereinbarten Arbeitszeit, die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit sehr erheblich überschritten, so ist das 2. Arbeitsverhältnis in vollem Umfang nichtig.

4. Ist ein Arbeitsverhältnis wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der gesetzlichen Höchstarbeitszeit nichtig, so kann die Nichtigkeit regelmäßig für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer hat daher nicht nur den Vergütungsanspruch, sondern auch den Urlaubsanspruch.

5. Bremer Urlaubsgesetz § 6 richtet sich nur gegen das sogenannte Abkaufen des Urlaubsanspruches, betrifft aber nicht den Fall, daß die Urlaubsgewährung wegen inzwischen eingetretener Beendigung des Arbeitsvertrages praktisch nicht mehr möglich ist.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 18.09.1957; Aktenzeichen Sa 77/57)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437361

BAGE 8, 47 (LT1-5)

BAGE, 47

BB 1959, 1030 (LT1-5)

DB 1959, 1086 (LT1-5)

NJW 1959, 2036

NJW 1959, 2036 (LT1-5)

RdA 1960, 35 (LT1-5)

AP § 611 BGB, Nr 1

AR-Blattei, ES 1190 Nr 1 (LT1-5)

AR-Blattei, Mehrfachbeschäftigung Entsch 1 (LT1-5)

ArbuR 1960, 313 (LT1-5)

MDR 1959, 960

MDR 1959, 960 (LT1-5)

PraktArbR, Urlaub 1 Nr 103 (LT1-5)

PraktArbR, Urlaub Bremen Nr 26 (LT1-5)

WA 1959, 161 (LT1-5)

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