Leitsatz

Wenn wiederholt die Kasse nicht stimmt, ist eine Kündigung nicht nur bei Beweis von Diebstahl oder Unterschlagung möglich. Kündigungsgrund kann nicht ausschließlich der Vorwurf eines Vermögensdelikts sein, sondern auch eine Schlechtleistung des Kassierers. Allerdings muss ein Vergleich mit Fehlerquoten an anderen Kassen erfolgen.

 

Sachverhalt

Bei einer Verkäuferin, die auch kassierte, war es wiederholt zu erheblichen Kassendifferenzen zwischen 5 und knapp 90 EUR gekommen (sowohl im Plus- als auch im Minusbereich). Bei den Kassendifferenzen handle es sich nach Auffassung des Gerichts um steuerbares Verhalten der klagenden Arbeitnehmerin. Es sei deshalb über eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung zu entscheiden und nicht wegen eines Vermögensdelikts.

Auch aus ungewöhnlichen Kassendifferenzen kann auf mangelnde Sorgfalt beim Kassiervorgang geschlossen werden. Nach Ansicht der Richter liege hierin eine qualitative Minderleistung der Kassenkraft. Möchte der Arbeitgeber seine Kündigung auf diese qualitative Minderleistung stützen, müsse er allerdings zunächst darlegen, dass die Kassenkraft längerfristig die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller mit vergleichbaren Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer erheblich überschritten hat.

Der Arbeitgeber hatte es allerdings im konkreten Fall versäumt, vorzutragen, dass und in welcher Höhe die Quote der Kassendifferenzen der Arbeitnehmerin über der vergleichbarer Kassiererinnen lag. Der Arbeitgeber hat überhaupt keine durchschnittliche Beanstandungsquote vorgetragen.

 

Link zur Entscheidung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.2.2010, 6 Sa 399/09.

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