Die beklagte Verkäuferin wollte ihr Reihenhaus verkaufen. Hierzu schaltete sie eine Anzeige in der Zeitung, in der sie das Objekt zum Verkauf anbot. Daraufhin meldete sich der klagende Makler. In der Wohnung der Verkäuferin wurde ein vom Makler vorformulierter, für die Verkäuferin provisionspflichtiger Makler-Verkaufsauftrag abgeschlossen. Die Verkäuferin unterzeichnete zudem ein gesondertes Blatt mit einer Widerrufsbelehrung, in der darauf hingewiesen wurde, dass für einen Widerruf das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden kann.

Im Anschluss an die Widerrufsbelehrung folgen zwei jeweils handschriftlich angekreuzte, vom Makler vorformulierte "Erklärungen des Auftraggebers" mit folgendem Inhalt:

"Ich verlange, dass Sie mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen (§ 357 VIII BGB). Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere (§ 356 IV BGB), wenn Sie bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist die Dienstleistung vollständig erbracht haben."

Ein Muster-Widerrufsformular war den Vertragsunterlagen allerdings nicht beigefügt. Der Makler vermittelte einen Kaufvertrag und rechnete seine Leistung ab. Die Verkäuferin widerrief den Maklervertrag. Daraufhin erhob der Makler Klage auf Zahlung der Maklerprovision, hilfsweise Wertersatz.

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