1Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegenstand der jeweiligen Genehmigung dieses Abschnitts waren, sind von dem Inhaber der Genehmigung der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Ist der Inhaber der Genehmigung nach den §§ 61 und 62 eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft[1] [Bis 31.12.2023: Personengesellschaft], so sind Veränderungen hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen ebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

[1] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge