Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 19.03.1982; Aktenzeichen S 1 Ar 62/81)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.02.1984; Aktenzeichen 10 RAr 20/82)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19. März 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Konkursausfallgeld in Höhe von 36.148,40 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. Juli 1978 hat.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Berufung wehrt sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, dem Kläger Konkursausfallgeld (Kaug) zu zahlen.

Aufgrund des Dienstvertrages vom 10. Oktober 1973 war der Kläger als Außenhandelsexperte (Exportberater) in I. bei der E.-M.-T. Institut für Marktforschung und Absatzförderung GmbH (im folgenden als GmbH bezeichnet) im Rahmen eines Entwicklungshilfe-Projekts angestellt. Nach § 4 des Dienstvertrages waren vereinbart eine Vergütung von monatlich 4.500,– DM als Gehalt, 1.500,– DM als Wohnungszuschuß und 1.500,– DM als Tagegeld; eine 5 %ige Steigerung des Grundgehalts trat zum 1. Januar 1974 in Kraft, ab 1. November 1974 erfolgte eine weitere jährliche Erhöhung um jeweils 10 % auf der Basis des Anfangsgehalts von 4.500,– DM. Nach einem Einsatz von zwei Jahren wurde ein bezahlter Heimaturlaub von drei Monaten gewährt; die Flugkosten für den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen trug die Beschäftigungsfirma (§ 8 des Dienstvertrages). Zum Ende April 1977 beendete der Kläger seine Arbeitstätigkeit und kam Anfang Mai 1977 in die Bundesrepublik Deutschland zurück.

Die GmbH, die im Unterauftrag für die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH (im folgenden GTZ genannt), das Entwicklungshilfe-Projekt „I.” abgewickelt hatte, beendete ihre Tätigkeit gemäß einer Vertragsauflösung zu Ende 1976; die GTZ übernahm die weitere Durchführung des Projekts in Eigenregie. Sie unterbreitete den Mitarbeitern der GmbH Vertragsangebote zur Weiterbeschäftigung; vom Kläger wurde ein diesbezügliches Angebot nicht angenommen. Schon ab November 1976 erhielt der Kläger von der GTZ seine Gehaltszahlungen. Auch im Januar und Februar 1977 erhielt er von der GTZ ein monatliches Gehalt von 7.269,– DM; für März 1977 wurde ihm die Hälfte dieses Betrages von der GTZ gezahlt (aufgrund eines Vergleichs vom 9. Juli 1980 vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt/M. – 8/10 Sa 674/78 –). Das Arbeitsgericht Frankfurt/M. (11 Ca 90/77) stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juni 1977 fest, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der GmbH durch deren Vereinbarung mit der GTZ nicht berührt worden ist und zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen weiter besteht.

Mit Schreiben vom 14. März 1977 vertrat die GmbH die Auffassung, der Kläger habe ein Vertrags Verhältnis mit der GTZ begründet, weshalb das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 15. September 1977 gekündigt werde. Im Kündigungsschutzprozeß stellte hierzu das Arbeitsgericht Frankfurt/M. im Urteil vom 8. September 1977 (11 Ca 99/77) rechtskräftig fest, daß die Kündigung der GmbH das Arbeitsverhältnis des Klägers erst zum 30. September 1977 auflöst; für diese Feststellung bestehe trotz der Kündigung des Klägers ein Rechtsschutzinteresse. Dieser hatte mit Schreiben vom 26. April 1977 (mit Wiederholung Anfang Juli 1977) der GmbH die außerordentliche Kündigung zum 30. April 1977 ausgesprochen, weil sie trotz Aufforderung monatelang kein Gehalt gezahlt habe; gleichzeitig verlangte er die Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung nach § 628 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Mit einem vom Kläger erstrittenen rechtskräftigem Versäumnisurteil, vom 1. September 1977 hat das Arbeitsgericht Frankfurt/M. (11 Ca 163/77) die GmbH zur Zahlung von ca. 15.000,– DM als Urlaubsabgeltung für insgesamt 58 läge verurteilt.

Die GmbH, die dem Kläger auch ab 1. April kein Gehalt zahlte, beendete ihre Betriebstätigkeit vollständig zum Ende Juni 1977. Deswegen hat der Kläger am 30. September 1977 bei der Beklagten die Gewährung von Kaug beantragt, wobei er den Antrag für Mai und Juni 1977 auf seinen Schadenersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB in Höhe seines Gehalts stütze.

Nach Ermittlungen, insbesondere der Einholung von Auskünften von dem letzten Geschäftsführer der GmbH S. lehnte das Arbeitsamt Frankfurt/M. mit Bescheid vom 10. November 1980 den Kaug-Antrag ab im wesentlichen mit der Begründung, durch die Kündigung des Klägers mit Wirkung zum Ende April 1977 handele es sich um den Kaug-Zeitraum von Februar bis April 1977. Da der Kläger bis Mitte März 1977 Gehalt bezogen habe, bestünden nur noch Arbeitsentgeltansprüche ab Mitte März bis Ende April 1977 nebst einem Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Kläger könne aber deswegen kein Kaug beanspruchen, weil die frühere Beschäftigungsfirma mit einer Gegenforderung in Höhe von ca. 30.000,– DM aufgerechnet habe und somit kein Anspruch des Klägers gegen die GmbH mehr bestünde.

Der Widerspruch des Klägers m...

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